Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/127: Ergänzung des Waldgesetzes im Rahmen der Umsetzung Waldpolitik 2020 · 42 Seiten

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Ausschöpfung des nachhaltig nutzbaren Holznutzungspotentials,

Biodiversität.

Diese Ziele sind im Waldgesetz entweder gar nicht (Klimawandel) oder nicht genügend verankert (Ausschöpfung des Holznutzungspotentials und Schutz vor Schadorganismen, Biodiversität). Notwendig sind insbesondere auch genügend finanzielle Mittel zu deren Umsetzung (Schutz vor Schadorganismen und Klimawandel).

Ohne die Verbesserung der Prävention und Bekämpfung von biotischen Gefahren besteht die Gefahr, dass Schutzwaldleistungen durch Schadorganismen (die von ausserhalb des Schutzwaldes kommen) vermehrt in Frage gestellt würden. Gefährdet wären auch weitere Waldleistungen (z.B. Holzproduktion, CO2-Senke, Erholung) und im Extremfall sogar die Walderhaltung in einer von Schadorganismen befallenen Region. Schäden und Kostenfolgen wären von grossem Ausmass und höher als bei einer rechtzeitigen Intervention.

Ohne die vorgeschlagenen Klima-Anpassungsmassnahmen wären wichtige Waldleistungen wie der Schutz gegen Naturgefahren langfristig nicht gesichert. Zu erwarten wären auch negative Auswirkungen auf die Wald- und Holzwirtschaft. Finanzielle Mittel in ungenügender Höhe würden zur Folge haben, dass die notwendigen Anpassungsmassnahmen nur mit Verzögerungen umgesetzt werden könnten. Die mit dem Klimawandel verbundenen Risiken (Sturmschäden, Waldbrand, instabile Schutzwälder, etc.) würden überproportional zunehmen und zu höheren Folgeschäden führen. Der Bund ist nach Artikel 77 Absatz 1 BV verpflichtet, die Schutz-, Nutz- und Wohlfahrtsfunktionen des Waldes in der Schweiz zu erhalten. Zur Wahrnehmung dieses Auftrags sind die vorliegenden Klima-Anpassungsmassnahmen unumgänglich.

Ohne die Verstärkung der Holzförderung fällt eine wichtige Massnahme des Bundes zur Zielerreichung einer integralen Waldpolitik, aber auch einer erfolgreichen Klima- und Energiepolitik weg. Die Nutzfunktion des Waldes nach Artikel 77 Absatz 1 BV, die nur dann erfüllt ist, wenn der Rohstoff Holz tatsächlich genutzt wird17, wird weiter an Bedeutung verlieren und das Ziel der Abschöpfung des nachhaltigen Holznutzungspotentials wird unerreichbar bleiben. Die Waldbewirtschaftung, welche die in der Bundesverfassung festgeschriebene Erfüllung der Schutz-, Nutz- und Wohlfahrtsfunktionen des Waldes (Art. 77 Abs. 1 BV) gewährleistet, wäre langfristig in Frage gestellt.

Insgesamt ist die Vorlage für eine zukunftsfähige Ausrichtung der Schweizer Waldpolitik essentiell. Sie beinhaltet die notwendigen punktuellen Neuausrichtungen aufgrund der kommenden Herausforderungen (Ressourcenknappheit, Klimawandel, invasive Schadorganismen). An den bewährten Inhalten der Waldgesetzgebung, wie Rodung und Waldfeststellung (Art. 4 – 10), Wald und Raumplanung (Art. 11 – 13), Betreten und Befahren des Waldes (Art. 14 und 15), Schutz vor Beeinträchtigungen (Art. 16 – 18), Schutz vor Naturereignissen (Art. 19) sowie Bewirtschaftung des Waldes (Art. 20 – 25) werden mit Ausnahme der neuen Bestimmung zur Arbeitssicherheit keine materiellen Änderungen vorgenommen.

Die Kantone haben sich, vertreten durch die Forstdirektorenkonferenz, grundsätzlich positiv zu den Stossrichtungen der Waldpolitik 2020 geäussert. Die Akteure von Wirtschaft, Umwelt, Bildung und Forschung wurden bei der Erarbeitung der Waldpolitik 2020 ebenfalls einbezogen.

17 BBl 1988 III 188