Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/127: Ergänzung des Waldgesetzes im Rahmen der Umsetzung Waldpolitik 2020 · 42 Seiten

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vollumfänglich genügen würde.

1.6 Umsetzung

Nach Artikel 49 WaG erlässt der Bundesrat die Ausführungsvorschriften zum Waldgesetz. Zur Umsetzung der vorliegenden Revision sind neue Ausführungsvorschriften in der Waldverordnung vom 30. November 199218 (WaV) notwendig. Dies betrifft insbesondere den Bereich Holzförderung sowie die weiteren Förderungsbestimmungen. Die Neuerungen im Bereich Prävention und Bekämpfung von biotischen Gefahren machen sowohl eine Anpassung der Pflanzenschutzverordnung wie auch der Waldverordnung erforderlich. Diese Anpassungen auf Verordnungsstufe werden spätestens im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts vorliegen müssen.

Gemäss Artikel 50 WaG vollziehen die Kantone das Waldgesetz und erlassen die notwendigen Vorschriften. Als wichtige Umsetzungsmassnahme werden sie die bestehenden Pflanzenschutzdienste für die Landwirtschaft und den Wald zu einem einheitlichen Pflanzenschutzdienst für beide Bereiche umzugestalten haben.

Die für den Vollzug verantwortlichen Stellen wurden im Rahmen der Vernehmlassung, welche vom [X] bis zum [Y] durchgeführt worden ist, sowie im Rahmen der Forstdirektorenkonferenz [im Frühling 2013] angehört. [Die Vollzugstauglichkeit der Neuregelungen wurde (…)]. Verbesserungsvorschläge aus der Vernehmlassung wurden aufgenommen und in der vorliegenden Vorlage umgesetzt (vergleiche Ziff. [X]).

1.7 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Nicht aufrechterhalten und deshalb abgeschrieben werden soll das noch immer hängige Postulat Lustenberger vom 5. Oktober 2001 „Forst- und Güterstrassen. Beteiligung des Bundes an den Sanierungsarbeiten“ (01.3628). Das Postulat forderte vom Bundesrat die Prüfung, ob in Abweichung der geltenden Praxis nicht nur die Erstellung und die Wiederherstellung von Forst- und Güterstrassen, sondern auch die Sanierung unterstützt werden können. Der Bundesrat entschied mit Beschluss vom 14. September 2012 aufgrund einer Analyse der Bundesrats- und Parlamentsbeschlüsse im Rahmen des Entlastungsprogramms 2003 sowie der NFA-Vorlage, generell auf eine Förderung von Erschliessungsanlagen ausserhalb des Schutzwaldes zu verzichten.

Als erfüllt kann die Motion Flückiger-Bäni vom 16. März 2010 „Waldbewirtschaftung für das Klima statt masslose Reservatsziele“ (10.3124) abgeschrieben werden. Diese verlangt vom Bundesrat geeignete Massnahmen zu ergreifen, damit die Fläche des Wirtschaftswaldes nicht weiter dezimiert wird. Der Bundesrat war bereit, die Motion im Rahmen der Weiterentwicklung des Waldprogramms Schweiz (WAP-CH), also der Waldpolitik 2020, anzunehmen. Er hielt dabei fest, das Ausschöpfen des nachhaltig nutzbaren Holznutzungspotenzials müsse einen Schwerpunkt bilden, unter Berücksichtigung der standörtlichen Bedingungen und der Risikominimierung im Hinblick auf den Klimawandel. Dabei müsse die Ausgewogenheit zwischen ökologischen, ökonomischen und sozialen Werten und damit die nachhaltige Waldbewirtschaftung gewährleistet bleiben. Die Vorlage stärkt mit der neuen Bestimmung zur Holzförderung (Art. 34a) die Wald- und die Holzwirtschaft. Die Verpflichtung zwischen dem Bund und den Kantonen aus dem Jahr 2002 zur Ausscheidung von Waldreservaten, wonach bis im Jahr 2030 10% der Waldfläche

18 SR 921.01