Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/127: Ergänzung des Waldgesetzes im Rahmen der Umsetzung Waldpolitik 2020 · 47 Seiten
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Vernehmlassungsbericht - Ergänzung des Waldgesetzes Seite 12
4. Stellungnahmen zu den einzelnen Gesetzesänderungen
4.1. Einleitung
Die Vorlage umfasst eine Änderung des Ingresses des Waldgesetzes, 14 Änderungen von bisherigen WaG-Artikeln, 8 ergänzende WaG-Artikel und eine Änderung des Jagdgesetzes unter Änderung bisherigen Rechts. Die kantonalen Stellungnahmen beinhalten Anträge und Bemerkungen zu den meisten Bestimmungen. Die weiteren Stellungnahmen enthalten grösstenteils nur Anträge und Bemerkungen zu einzelnen Bestimmungen. Die Anträge und Bemerkungen werden im Folgenden detailliert dargestellt.
Einleitend kann festgestellt werden, dass Art. 34a, 37, 46 und 47 grossmehrheitlich auf Zustimmung stossen. Tendenziell kritisch werden insbesondere von den Kantonen die Art. 28a, 37b, 38, 38a, 38b, 39 und 48a beurteilt. Bei den weiteren Bestimmungen zeichnet sich kein klares Bild ab.
4.2. Ingress
gestützt auf die Artikel 77 Absatz 2 und 95 Absatz 1 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 29. Juni 1988,
Die SPS legt dar, der Bund sei nach Artikel 77 Absatz 1 BV verpflichtet, die Schutz-, Nutz- und Wohlfahrtsfunktionen des Waldes zu erhalten.
4.3. Art. 10 Waldfeststellung
Abs. 3 zweiter Satz (neu)
3
... Die zuständige Bundesbehörde entscheidet aufgrund eines Vorschlags der zuständigen kantonalen Behörde.
Die grosse Mehrheit der Kantone und die FoDK beantragen die Streichung dieser Bestimmung. Nach den geltenden Grundlagen (Art. 10 Abs. 1) sei der Kanton die Waldfeststellungsbehörde. Die Frage, ob eine Bestockung Wald ist und wie die Lage des Waldes flächenmässig ist, sei Grundlage für das nachfolgende Bundesleitverfahren. Diese Frage werde bereits in einer frühen Projektphase zwischen Bundesprojektplaner und Kanton geklärt. Schliesslich werden zukünftig mit der bereits verabschiedeten WaG-Änderung zur Flexibilisierung der Waldflächenpolitik (statische Waldgrenzen ausserhalb der Bauzonen) einzelfallweise Waldfeststellungen nur noch marginal vorkommen.
Der Kanton GE begrüsst die Bestimmung. Es frage sich aber, welche rechtlichen Möglichkeiten der Kanton habe, für den Fall, dass eine Bundesbehörde seinem Antrag nicht folgen sollte. Im Übrigen sollte Art. 46 Abs. 3 ergänzt werden, um den Kantonen die Ergreifung von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen nach Art. 16 und 17 zu ermöglichen.
SGemV, SAB, SBV, WVS, SVBK und BWB opponieren ebenfalls gegen diese Ergänzung. Es werde hier eine Umkehr der Kompetenzverteilung vorgenommen, indem der Bund auf Antrag der Kantone entscheiden würde, was abzulehnen sei.
Greenpeace, Pro Natura, SVS und WWF unterstützen die vorgeschlagene Ergänzung. Es sei richtig, dass die Bundesbehörde, wo sie für Waldfeststellungen zuständig ist (Begehren um Waldfeststellung in Zusammenhang mit einem Rodungsgesuch für ein Werk in Bundeskompetenz), auf Vorschlag der zuständigen kantonalen Behörde entscheidet. Unklar sei aber, welche kantonale Behörde den Vorschlag mache. Deshalb beantragen Greenpeace, Pro Natura, SVS und WWF folgende klärende Änderung:
3
...Wo eine Bundesbehörde zuständig ist, entscheidet diese aufgrund eines Vorschlags der für Waldfeststellungen zuständigen kantonalen Behörde.
Der VSLG begrüsst ausdrücklich, dass die Bundesbehörde nicht eigenmächtig, sondern aufgrund eines Vorschlags der kantonalen Behörde entscheidet. Um den regionalen Unterschieden bei den Waldproblematiken besser gerecht zu werden, wäre aus seiner Sicht sogar eine weitergehende Auf-