Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/127: Ergänzung des Waldgesetzes im Rahmen der Umsetzung Waldpolitik 2020 · 47 Seiten
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Vernehmlassungsbericht - Ergänzung des Waldgesetzes Seite 14
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Aus wichtigen Gründen im öffentlichen Interesse können die Bewilligungsbehörden die Unterschreitung des Mindestabstands unter Auflagen und Bedingungen bewilligen.
Der VSLG erachtet diese Ausnahmebestimmung als sinnvoll. Sie ermögliche eine einzelfallgerechte Beurteilung. Es könne durchaus angebracht sein, aus wichtigen Gründen die Unterschreitung des Mindestabstandes unter gewissen Voraussetzungen zu bewilligen; auch wenn der Bund für das entsprechende Verfahren zuständig ist.
Der BWB fordert, dass der Waldbesitzer nicht für die Haftung oder weitere rechtliche Anforderungen, die in Zusammenhang mit den nähergebauten Werken entstehen, verantwortlich gemacht werden kann. Das Beeinträchtigungsverbot solle vollständig eliminiert werden.
4.6. Art. 19 Schutz vor Naturereignissen
Erster Satz
Wo es der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten erfordert, sichern die Kantone die Lawinen-, Rutsch-, Erosions- und Steinschlaggebiete und sorgen für den Runsenverbau. …
Die Mehrheit der Kantone, die FoDK, CVP, SFV und WVS erachten zwar die Ausweitung der Anrissgebiete um die Transit- und Ablagerungsgebiete bei Naturgefahrenprozessen als sinnvoll. Dies entspreche der gängigen Praxis. Nicht zugestimmt werden könne aber dem Ersatz des gängigen Begriffs forstlicher Bachverbau durch Runsenverbau. Dadurch würde ein unerwünschter Interpretations- und Ermessensspielraum geschaffen. Der Begriff forstlicher Bachverbau sei deshalb beizubehalten. Zu prüfen wäre eine Erweiterung im Sinne von Bach- und Runsenverbau.
Auch der ETH-Rat regt an, das Adjektiv forstlich in diesem Zusammenhang nicht aufzugeben, da ansonsten das Gewicht von den forstlichen Massnahmen auf die rein bautechnischen Massnahmen verschoben werde, was nicht zielführend sei, da forstliche Massnahmen in aller Regel weitaus günstiger seien als technische Schutzbauten.
4.7. Art. 21a Arbeitssicherheit (neu)
1
Zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit müssen Personen, die gegen Entgelt Holzerntearbeiten im Wald ausführen, nachweisen, dass sie über eine Ausbildung verfügen, die vom Bund anerkannt ist.
2
Der Bundesrat bestimmt die Anforderungen an diese Ausbildung.
Der Kanton FR, SGeMV, FSC, Greenpeace, Pro Natura, SVS, SUVA, WWF,SVBK und AJEF begrüssen die Bestimmung vorbehaltslos.
Die Mehrheit der Kantone, die FoDK, BDP, SPS, SBV, WVS, BSB, BUL und BWB erachten zwar die Bedeutung der Arbeitssicherheit und die Notwendigkeit der Verbesserung in diesem Bereich als gegeben, haben aber Änderungsanträge.
Die Kantone und die FoDK bemängeln, vor dem Erlass der Bestimmung seien die offenen Fragen zum Vollzug zu klären.
Der Kanton GE unterstützt den Vorschlag des Bundes, beantragt aber, Abs. 1 wie folgt zu ergänzen:
... Personen, die gegen Entgelt Holzerntearbeiten im Wald ausführen oder in der Ausübung ihrer Arbeiten mit Subventionen des Bundes oder der Kantone unterstützt werden, ...
Die BDP verlangt die Prüfung, inwiefern die freiwillige Erlangung des Ausbildungsnachweises auch auf gesetzlicher Basis gefördert werden kann.
Die SPS gibt zu bedenken, dass es gemäss Statistik im Privatwald zu vier Mal mehr Todesfällen als bei Forstbetrieben und Unternehmungen kommt. Einzelne Kantone kennen deshalb Arbeitssicherheitsvorschriften für Waldarbeiterinnen und -arbeiter ausserhalb der direkten Arbeitsverhältnisse. An solchen Lösungen müsse weitergedacht werden.
SBV und BUL erachten die Beschränkung der Ausbildungspflicht auf Holzerntearbeiten im Wald gegen Entgelt als grundsätzlich richtig. Die Umschreibung der entgeltlichen Arbeit gemäss Erläuterungen Seite 16 werde aber abgelehnt. Stattdessen soll folgende besser vollziehbare und einfachere