Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/127: Ergänzung des Waldgesetzes im Rahmen der Umsetzung Waldpolitik 2020 · 47 Seiten
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Vernehmlassungsbericht - Ergänzung des Waldgesetzes Seite 13
hebung nationaler Vorschriften mit entsprechender Erteilung von Kompetenzen an die näherstehenden Kantone und Gemeinden wünschenswert.
4.4. Art. 16 Nachteilige Nutzungen
Abs. 2
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Aus wichtigen Gründen können die Vollzugsbehörden solche Nutzungen unter Auflagen und Bedingungen bewilligen.
Die grosse Mehrheit der Kantone, die FoDK, SGemV, Greenpeace, Pro Natura, SVS, WWF, WVS und SVBK beantragen den Ersatz des Begriffs Vollzugsbehörde durch den Begriff Bewilligungsbehörde. Im konzentrierten Bundesverfahren könne die Bundesbehörde zwar die jeweiligen waldrechtlichen Bewilligungen erteilen, wie das auch bei Rodungsbewilligungen der Fall ist. Sie habe dabei aber das kantonale Recht zu beachten. Analog zur Rodungsbewilligung in Art. 6 Abs. 1 WaG sei ein der Bewilligung nachgelagerter Vollzug auf der Fläche weiterhin Sache der Kantone. Der Bund sei zwar teilweise Bewilligungsbehörde, er könne aber nicht als Vollzugsbehörde bezeichnet werden.
Der Kanton GE beantragt, Art. 16 und 17 seien mit einem Absatz zu ergänzen, wonach der Vollzug der kantonalen Behörde obliege. Diese werde von der Leitbehörde des Bundes unterstützt.
Der GPGFP bemängelt, die Vorlage enthalte zwar formelle Anpassungen wie die vorliegende, die für die Juristen von Interesse seien. Für die Waldbesitzer werde aber nichts getan.
4.5. Art. 17 Waldabstand
Abs. 3 (neu)
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Aus wichtigen Gründen können die Vollzugsbehörden die Unterschreitung des Mindestabstands unter Auflagen und Bedingungen bewilligen.
Aus den oben genannten Gründen beantragen auch hier die meisten Kantone, die FoDK, SGemV, Greenpeace, Pro Natura, SVS, WWF, SL und WVS den Ersatz des Begriffs Vollzugsbehörde durch den Begriff Bewilligungsbehörde.
Der Kanton SG beantragt die Streichung der Bestimmung. Diese sei unnötig. Es gehe hier um Fälle, bei denen der Bund Baubewilligungsbehörde ist. In der Regel brauche es für die entsprechenden Bauprojekte keine kantonale oder kommunale Bewilligung, sondern die Bewilligungsvoraussetzungen richten sich nach Bundesrecht. Kantonales Recht sei nur zu berücksichtigen, soweit es die Verwirklichung des Bundesprojekts nicht unverhältnismässig einschränkt. Die Waldabstände seien aber kantonales Recht und daher nur im oben aufgezeigten Rahmen massgebend. Wenn also der Waldabstand zur Verwirklichung des Bundesprojekts unterschritten werden müsse, sei es bereits aufgrund des bestehenden Bundesrechtes möglich. Selbst wenn angenommen würde, die kantonalen Waldabstände seien auch für solche Bauprojekte einzuhalten, dann stelle sich die Frage, ob nicht einfach die bestehenden kantonalen Ausnahmeregelungen angewendet werden können. Falls es aber tatsächlich eine Ausnahmeregelung für Bauprojekte des Bundes brauche, solle die Ausnahmeregelung auf solche Projekte beschränkt werden. Art. 17 Abs. 3 verdränge in der vorgeschlagenen Form die bestehenden Ausnahmeregelungen für Waldabstände in den kantonalen Baugesetzen vollständig, also auch für Bauprojekte, die nicht in die Zuständigkeit des Bundes fallen. Hierfür fehle im erläuternden Bericht eine Begründung, vermutlich weil diese Auswirkung nicht beabsichtigt war.
Der Kanton GE beantragt, Art. 16 und 17 seien mit einem Absatz zu ergänzen, wonach der Vollzug der kantonalen Behörde obliege. Diese werde von der Leitbehörde des Bundes unterstützt.
Greenpeace, Pro Natura, SVS, WWF und SL sind mit dem Vorschlag und den dazugehörigen Erläuterungen grundsätzlich einverstanden. Voraussetzung einer nachteiligen Nutzung müsse aber in jedem Fall sein, dass die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigt werden dürfen. Zudem müsse sich das Werk, das den ordentlichen Waldabstand unterschreitet, in jedem Fall und dauerhaft dem “Wald mit all seinen Auswirkungen“ unterordnen. Die Schutzorganisationen beantragen deshalb folgende Änderung: