Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/127: Ergänzung des Waldgesetzes im Rahmen der Umsetzung Waldpolitik 2020 · 47 Seiten

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Vernehmlassungsbericht - Ergänzung des Waldgesetzes Seite 16

f. das Pflanzen stark anfälliger Wirtspflanzen untersagen.

3

Er sorgt dafür, dass das zur Ausfuhr bestimmte Pflanzenmaterial die internationalen Anforderungen erfüllt.

4

Der Bund ist zuständig für Massnahmen an der Landesgrenze sowie die Festlegung und die Koordination von kantonsübergreifenden Massnahmen der Kantone im Landesinnern. Er unterhält einen eidgenössischen Pflanzenschutzdienst, der im Bereich des Waldes dem Bundesamt untersteht.

5

Der Bund kann private Organisationen gegen Entschädigung mit der Durchführung von Kontrollen oder weiteren Vollzugsmassnahmen beauftragen.

Die Mehrheit der Kantone und die FoDK beantragen eine Vereinfachung dieser Bestimmung. Art. 26 müsse wie folgt angepasst und die weiteren Inhalte auf Verordnungsstufe geregelt werden. Im Übrigen könne die Bestimmung nicht als dringende Änderung zur Umsetzung der Waldpolitik 2020 bezeichnet werden. Unter diesem Titel genüge Art. 37a (neu) als Grundlage zur Finanzierung ausserhalb des Schutzwaldes.

1

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Schäden, die den Wald in seinen Funktionen erheblich gefährden.

2

Er koordiniert mit den Kantonen und den interessierten Kreisen einen Pflanzenschutzdienst für den Waid.

3

Der Bund ist zuständig für Massnahmen an der Landesgrenze und die Koordination von kantonsübergreifenden Massnahmen im Landesinnern.

Eventualiter:

4

Er sorgt dafür, dass das zur Ausfuhr bestimmte Pflanzenmaterial die internationalen Anforderungen erfüllt.

Die Änderungsvorschläge der Kantone BE, UR und AG lauten praktisch gleich.

BS und BL geben darüber hinaus zu bedenken, dass zum einen Waldbrände nur in den seltensten Fällen Naturereignisse sind und dass zum anderen auch die Einwirkung der Luftschadstoffe sowie die Eutrophierung durch Stickstoffeinträge den Wald unnatürlicherweise und in einem erheblichen Masse belasten. Der oben genannte Änderungsantrag sei somit auch aus diesem Grund zu unterstützen.

Der Kanton GE erachtet Art. 37a als genügend und beantragt, auf die Änderungen von Art. 26 ff zu verzichten.

Die Kantone ZH, GL, FR und SG nehmen nicht Stellung zu Art. 26.

GPS, Greenpeace, Pro Natura, SVS, WWF und SL erachten den geltenden Art. 26 als ausreichend und zweckdienlich. Sie schätzen an der geltenden Vorschrift vor allem die Einschränkung auf Krankheiten und Schädlinge, welche den Wald landesweit bedrohen können (vgl. Abs. 2). Damit sei sichergestellt, dass keine Organismen bekämpft würden, die zwar durchaus Bäume schädigen können, die aber zum Ökosystem gehörten und den Wald als Ganzes daher nicht bedrohten. Solle an einer Änderung festgehalten werden, dann sei diese wie folgt anzupassen (mit den vorgeschlagenen Änderungen der Absätze 3 bis 5 sind GPS, Greenpeace, Pro Natura, SVS, WWF und SL einverstanden):

1

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Massnahmen zur Verhütung und- Behebung von Schäden, die den Wald landesweit bedrohen können und die verursacht werden durch:

a. Naturereignisse wie Sturm, Waldbrand oder Trockenheit;

b. invasive gebietsfremde ,Organismen wie bestimmte Viren, Bakterien, Fadenwürmer, Insekten, Pilze oder Pflanzen (Schadorganismen).

2

Zum Schutz vor invasiven gebietsfremden Schadorganismen kann er insbesondere:

...

SGemV, SAB und SVBK erachten die Bestimmung als zu detailliert und beantragen eine Regelung auf Verordnungsstufe.

Jardin Suisse stellt fest, Art. 26 und Art. 27a entsprächen weitgehend den Bestimmungen des Landwirtschaftsgesetzes und sind deshalb für ihn nichts wesentlich Neues. Er ist mit den betreffenden Bestimmungen einverstanden.

LIGNUM gibt zu bedenken, Art. 26 stelle auf Gesetzesstufe eine sehr detaillierte Darstellung dar. Es sei zwar sinnvoll, im Sinne des Vollzugs im Wald dieselbe Formulierung zu wählen wie in der Landwirtschaft. Trotzdem sei zu prüfen, ob der Artikel gekürzt werden könne.