Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/127: Ergänzung des Waldgesetzes im Rahmen der Umsetzung Waldpolitik 2020 · 47 Seiten
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Vernehmlassungsbericht - Ergänzung des Waldgesetzes Seite 15
Formulierung aus dem Ausbildungskonzept für Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter vom BAFU, der BUL, der SUVA und WVS angewendet werden (Ziffer 3.2): Zu gewerblichen Zwecken oder gegen Entgelt heisst: a) im Auftragsverhältnis Arbeiten ausfahren; b) für die ausgeführten Arbeiten finanzielle Entschädigung erhalten. Weiter müsse neben der anerkannten Ausbildung auch die Erfahrung der im Wald tätigen Personen berücksichtigt werden. Deshalb sei die Bestimmung wie folgt zu ergänzen:
1
Zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit müssen Personen, die gegen Entgelt Holzerntearbeiten im Wald ausführen, nachweisen, dass sie über eine Ausbildung oder ausreichende Erfahrung verfügen, die vom Bund anerkannt ist.
2
Der Bundesrat bestimmt die Anforderungen an diese Ausbildung.
Der WVS stimmt der Bestimmung unter den nachfolgend genannten Bedingungen zu. Die aktuellen kantonalen Bestimmungen zur minimalen Ausbildung für Holzereiarbeiten seien sehr heterogen. Die Unterschiede der Ausbildungsinhalte und der Ausbildungsdauer seien nur schwer nachzuvollziehen und würden das kantonsübergreifende Arbeiten verkomplizieren. Bedingung 1: Die aktuell anerkannten Kurse wie beispielsweise die Holzer- und Motorsägekurse des WVS müssten vom Bund im Sinne des neuen Art. 21a anerkannt werden. Dies sei in geeigneter Form festzuhalten. Bedingung 2: Der WVS müsse in der Arbeitsgruppe des Bundes, welche die Details zur Umsetzung erarbeitet, Einsitz und entsprechendes Mitspracherecht haben. Bedingung 3: Kleinstholzschläge oder Schlagräumungen für die private Brennholzversorgung müssten durch eine geeignete Abgrenzung von Arbeiten gegen Entgelt unterschieden werden (s. Erläuterungen S. 16-17).
Der BSB verlangt folgende Änderung von Art. 21a:
1
Zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit müssen Personen, die gegen Entgelt Holzerntearbeiten Arbeiten im Wald ausführen, nachweisen, dass sie über eine Ausbildung verfügen, die vom Bund anerkannt ist.
Aus Sicht des BSB würden ohne diese Änderung etliche gefährliche Arbeiten im Wald nicht unter Art. 21a fallen (z.B. Errichten von Lawinenverbauungen, Steinschlagnetzen, Bachverbauungen gemäss Art. 19, Jungwaldpflege in Steilgelände, Saatguternte gemäss Art. 38b etc.). Auch für diese teilweise gefährlichen Arbeiten seien minimale Sicherheitsstandards und entsprechende Anforderungen an die Ausbildung erforderlich, erfolgen doch gemäss SUVA nur 51% aller Berufsunfälle in Forstbetrieben während der Holzerei, 49% der Berufsunfälle aber bei andern Arbeiten im Wald (Bericht „Berufsunfälle in Forstbetrieben 2003“).
Der BWB beantragt, die Kantone sollen die Anforderungen an die Ausbildung bestimmen (Abs. 2).
BE, GL, SO, SG, AG, CVP, FVW, KOLAS, SFV und VSLG verlangen die Streichung von Art. 21a. Geltend gemacht wird zum einen, die Bestimmung sei in den Zielen der Waldpolitik 2020 nicht enthalten. Zum anderen wird auf die Möglichkeit der Kantone verwiesen, in diesem Bereich zu legiferieren. Angemerkt wird auch, es bestünden noch zu viele offene Fragen zum Vollzug.
4.8. Art. 26 Massnahmen des Bundes
1
Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Schäden, die den Wald in seinen Funktionen erheblich gefährden können und die verursacht werden durch:
a. Naturereignisse wie Sturm, Waldbrand oder Trockenheit;
b. Organismen wie bestimmte Viren, Bakterien, Fadenwürmer, Insekten, Pilze oder Pflanzen (Schadorganismen).
2
Zum Schutz vor Schadorganismen kann er insbesondere:
a. die Feststellung bestimmter Schadorganismen einer Meldepflicht unterstellen;
b. festlegen, dass bestimmtes Pflanzenmaterial nur nach einer Meldung oder mit einer Bewilligung in Verkehr gebracht werden darf;
c. Vorschriften erlassen über die Registrierung und die Kontrolle von Betrieben, die solches Pflanzenmaterial produzieren oder in Verkehr bringen;
d. diese Betriebe verpflichten, über solches Pflanzenmaterial Buch zu führen;
e. die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verbreitung von bestimmten Schadorganismen sowie von Pflanzenmaterial, das von bestimmten Schadorganismen befallen ist oder befallen sein könnte, untersagen;