Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/127: Ergänzung des Waldgesetzes im Rahmen der Umsetzung Waldpolitik 2020 · 47 Seiten

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Vernehmlassungsbericht - Ergänzung des Waldgesetzes Seite 18

den Kantonen verbleibe und der Bund gegen Entschädigung private Organisationen mit Kontrollen und Vollzugsmassnahmen beauftragen könne. Zudem werde in den Erläuterungen zu Recht ausgeführt, dass nebst den Grundeigentümern namentlich auch die Pächter für die Umsetzung der Massnahmen zuständig seien.

4.9. Art. 27 Massnahmen der Kantone

Abs. 1 und 3

1

Unter Vorbehalt von Artikel 26 ergreifen die Kantone die Massnahmen gegen die Ursachen und Folgen von Schäden, welche die Erhaltung des Waldes in seinen Funktionen erheblich gefährden können. Sie überwachen ihr Gebiet auf Schadorganismen.

3

Sie unterhalten einen kantonalen Pflanzenschutzdienst, der im Bereich sowohl des Waldes als auch der Landwirtschaft (Art. 150 Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998) für die Massnahmen gegen Schadorganismen zuständig ist.

Die grosse Mehrheit der Kantone und die FoDK beantragen, Abs. 3 sei zu streichen. Die Kantone hätten sich selbst zweckmässig zu organisieren. Abs. 1 sei wie folgt anzupassen:

Die Kantone ergreifen Massnahmen gegen die Ursachen und Folgen von Schäden, welche die Erhaltung des Waldes erheblich gefährden können.

Der Kanton ZH macht geltend, es seien vor allem die Schadstoffeinträge, insbesondere die langjährige Belastung mit Stickstoff und Ozon, welche die Gesundheit und Fruchtbarkeit der Waldböden bedrohen. Eine Vielzahl der eingeschleppten Schädlinge verbreite sich häufiger von Privatgärten und öffentlichen Grünräumen aus als vom Landwirtschaftsgebiet oder vom Wald. Es sei daher zwingend notwendig, die Zuständigkeiten entsprechend zu regeln. Der Kanton ZH beantragt, die Bestimmung wie folgt zu ändern:

1

... Sie überwachen ihr Gebiet auf Schadorganismen, Schadstoffeinträge und -belastung.

3

Sie unterhalten einen kantonalen Pflanzenschutzdienst, der auf dem ganzen Kantonsgebiet für die Massnahmen gegen Schadorganismen zuständig ist.

Die Organisation eines einheitlichen Pflanzenschutzdienstes muss aus Sicht der Kantone BE, SG, TG und NE Sache der Kantone bleiben. Der Kanton SG hält hierzu fest, der Vorschlag des Bundes stelle eine unzulässige Einmischung in die Organisationshoheit der Kantone dar. Der Kanton BE beantragt folgende Formulierung von Abs. 3:

Sie können einen kantonalen Pflanzenschutzdienst unterhalten, der [...] für Massnahmen gegen Schadorganismen zuständig ist.

Der Kanton FR begrüsst die Vorschrift. Er hält insbesondere fest, die Zusammenlegung der kantonalen Pflanzenschutzdienste sei zu begrüssen. Der Bund müsse die Kantone dabei aber finanziell unterstützen.

Der Kanton AG folgt dem Antrag der FoDK zu Abs. 1. Abs. 3 mache als Auftrag zur Koordination innerhalb eines Kantons grundsätzlich Sinn. Die Einschränkung auf Wald und Landwirtschaft sei aber nicht sinnvoll, da die Quelle von Schadorganismen auch im Siedlungsgebiet liegen könne. Auch der Begriff Pflanzenschutzdienst greife künftig zu kurz. Die vorgeschlagenen Anpassungen würden im Übrigen mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einem zusätzlichen Ressourcenbedarf führen. Das Beispiel des Asiatischen Laubholzbocks zeige dies zurzeit deutlich auf. Der Kanton AG beantragt folgende Anpassung von Art. 27:

1

Die Kantone ergreifen Massnahmen gegen die Ursachen und Folgen von Schäden, welche die Erhaltung des Waldes erheblich gefährden können,

3

Sie unterhalten einen kantonalen Schutzdienst, der sowohl im Bereich des Waldes wie auch ausserhalb des Waldes für die Massnahmen gegen Schadorganismen zuständig ist.

CVP, KOLAS, Greenpeace, Pro Natura, SVS und WWF lehnen die Zusammenlegung der kantonalen Pflanzenschutzdienste ab. Greenpeace, Pro Natura, SVS und WWF beantragen zudem folgende Änderung:

Unter Vorbehalt von Artikel 26 ergreifen die Kantone die Massnahmen gegen die Ursachen und Folgen von Schäden, welche die Erhaltung des Waldes in seinen Funktionen erheblich gefährden können. Sie überwachen