Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/127: Ergänzung des Waldgesetzes im Rahmen der Umsetzung Waldpolitik 2020 · 47 Seiten

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Vernehmlassungsbericht - Ergänzung des Waldgesetzes Seite 17

Auch der SFV stellt fest, dass Art. 26 den Geist des Landwirtschaftsgesetzes übernimmt. Aus seiner Sicht wäre der bisherige, knappe Absatz 2 ausreichend, zumal die 120 Seiten Ausführungsbestimmungen der Pflanzenschutzverordnung und die 54 Seiten Ausführungsbestimmungen der Freisetzungsverordnung bereits heute auf den Wald angewendet werden können. Die in der Botschaft aufgeführten Begründungen – Gesetzesharmonisierung, Abstützung PSV – vermögen aus Sicht des SFV nicht zu überzeugen. Der SFV plädiert im Waldgesetz für eine Konzentration auf das Wesentliche.

Der WVS und die AJEF begrüssen Art. 26. Allerdings sei auf Absatz 2 zu verzichten, dessen Inhalt sei in der Waldverordnung zu regeln. Der WVS gibt zudem zu bedenken, dass hier in Anlehnung an das Landwirtschaftsgesetz eine für die Gesetzesstufe sehr detaillierte Ergänzung vorgeschlagen werde. Unter dem Titel dringende Änderungen zur Umsetzung der Waldpolitik 2020 müssten Art. 26 ff. nicht unbedingt ergänzt oder angepasst werden. Art. 37a (neu) als Grundlage zur Finanzierung ausserhalb des Schutzwaldes würde im Grunde genügen.

CA verweist auf die Stellungnahme der FoDK, die eine Entflechtung von Gesetz und Verordnung verlangt, und unterstützt den Antrag, die Absätze 1 - 5 durch die neuen Absätze 1 - 3 zu ersetzen. Der Begriff der Schäden müsse weiter gefasst werden und die den Wald betreffenden Luftschadstoffimmissionen müssten ebenfalls berücksichtigt werden, damit den im Umweltschutzgesetz, der Luftreinhalte-Verordnung und im Göteborgprotokoll verankerten Schutzbestimmungen Rechnung getragen werden könne. Die Critical Loads der Stickstoff-Deposition werden gemäss CA schweizweit im Durchschnitt um 5 bis 15 kg N/ha pro Jahr überschritten. Generell können erhöhte Stickstoffeinträge zu Problemen im Wald führen wie Nährstoffungleichgewicht, erhöhte Anfälligkeit gegenüber Schadorganismen Verminderung der Baumstabilität oder Verminderung der Trocken- und Frostresistenz. Trotz der Abnahme der Stickoxidemissionen sei das Eutrophierungsrisiko angesichts der unverändert hohen Ammoniakemissionen weiterhin hoch und erfordere eine kontinuierliche Überwachung sowie griffige Massnahmen zur Minderung der Einträge.

Das CP steht der Vorschrift kritisch gegenüber. Es befürchtet neue bürokratische Hürden.

BSB fordert, die Massnahmen des Bundes seien nicht auf Pflanzenmaterial zu beschränken, sondern müssten – wie in der PSV formuliert – auf jegliche Waren anwendbar sein, die gefährliche Organismen enthalten können (z.B. Holzverpackungen). Es müsse im Waldgesetz die gleiche Terminologie verwendet werden wie in der Pflanzenschutzverordnung. Im Waldgesetz müsse die amtsübergreifende Zusammensetzung des eidgenössischen Pflanzenschutzdienstes (EPSD) vollumfänglich umschrieben werden. Zudem müsse der Aufgabenbereich des EPSD im Waldgesetz genannt werden, da er im Landwirtschaftsgesetz und im Umweltschutzgesetz nicht und in Art. 52 PSV nur unvollständig beschrieben sei. Bei der Definition sei sicher zu stellen, dass auch der urbane Raum als wichtiges Ausgangsgebiet für die Weiterverbreitung von neu eingeschleppten invasiven Organismen erfasst werde. Wie die Erfahrung im Kampf gegen den Asiatischen Laubholzbockkäfer zeige, reiche es im Übrigen nicht aus, dass der Bund kantonsübergreifende Massnahmen festlegt und koordiniert, ohne die konsequente Umsetzung der Bekämpfungsmassnahmen auf Kantonsebene zu überwachen. BSB beantragt daher folgende Anpassung von Art. 26:

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Zum Schutz vor Schadorganismen kann er insbesondere:

a. die Feststellung bestimmter Schadorganismen einer Meldepflicht unterstellen;

b. festlege, dass bestimmtes Pflanzenmaterial Waren im Sinne Art. 2 lit b. PSV nur nach einer Meldung oder mit einer Bewilligung in Verkehr gebracht werden dürfen;

c. Vorschriften erlassen über die Registrierung und die Kontrolle von Betrieben, die solches Pflanzenmaterial Waren produzieren oder in Verkehr bringen;

d. Diese Betriebe verpflichten, über solches Pflanzenmaterial Waren Buch zu führen;

e. Die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verbreitung von bestimmten Schadorganismen sowie von Pflanzenmaterial Waren, die von bestimmten Schadorganismen befallen sind oder befallen sein könnten, untersagen;

f. Das Pflanzen stark anfälliger Wirtspflanzen untersagen.

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Er sorgt dafür, dass die zur Ausfuhr bestimmten Pflanzenmaterial Waren die internationalen Anforderungen erfüllen.

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Der Bund ist zuständig für Massnahmen an der Landesgrenze sowie die Festlegung und die Koordination und die Kontrolle von kantonsübergreifenden Massnahmen der Kantone im Landesinnern. Er unterhält zum Schutz der Vegetation und ihrer Artenvielfalt einen eidgenössischen Pflanzenschutzdienst, der im Bereich des Waldes dem Bundesamt untersteht der vom Bundesamt für Landwirtschaft und vom Bundesamt für Umwelt gemeinsam bestellt wird und dem die Verhinderung einer Einschleppung bzw. die Bekämpfung einer Verbreitung von besonders gefährlichen Organismen und besonders gefährlichen Unkräutern obliegt.

Der VSLG begrüsst die Schliessung der Regelungslücken bei der Prävention und Bekämpfung von biotischen Gefahren. Dabei sei besonders positiv hervorzuheben, dass die Regelungskompetenz bei