Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/127: Ergänzung des Waldgesetzes im Rahmen der Umsetzung Waldpolitik 2020 · 47 Seiten
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Vernehmlassungsbericht - Ergänzung des Waldgesetzes Seite 20
tegrale Beseitigung einer grossflächigen Bestockung nur zulässig wäre, wenn damit eine voraussichtlich starke Bedrohung des Waldes durch besonders gefährliche Schadorganismen erheblich gelindert werden kann." Im Gesetzestext sei von dieser dreifachen Abhängigkeit, bevor Vollstreckungsmassnahmen vorgenommen werden, nichts enthalten. Abs. 2 sei zu streichen. Abs. 3-5 seien ebenfalls zu streichen oder zumindest gemäss den Erläuterungen auf einen Absatz mit Duldungspflicht zu reduzieren.
Der Kanton GL erachtet Art. 27a als unangemessenen Aktivismus und Zentralismus. Die Bestimmung vermöge keine der bestehenden Herausforderungen im Glarner Wald besser zu lösen als das heutige Waldgesetz. Dagegen werde die Verwaltungstätigkeit weiter erhöht.
Die BDP begrüsst Art. 27a. Die nicht im Detail ausformulierte Definition der Schädlingsbekämpfungsstrategie ermögliche es, den unterschiedlichen Schadorganismen mit individuellen Massnahmen entgegen zu treten. Positiv wertet die BDP auch den präventiven Ansatz.
GPS, Greenpeace, Pro Natura, SVS, WWF und SL fordern, die Vorschrift müsse auf die invasiven gebietsfremden Schadorganismen ausgerichtet und der Randtitel entsprechend angepasst werden. Massnahmen gegen invasive gebietsfremde Organismen müssten zielgerichtet und koordiniert erfolgen. Hierbei müsse der Bund eine führende Rolle übernehmen. Greenpeace und SVS fordern zudem, Abs. 2 Bst. b dürfe so nicht stehen bleiben. Auch etablierte invasive Neophyten müssten zumindest an bestimmten Orten bekämpft werden. Der zu erwartende Nutzen habe oftmals mit einer gesicherten einheimischen Biodiversität zu tun und könne so kaum den Bekämpfungskosten gegenübergestellt werden. Es sei nicht akzeptierbar, dass Waldbesitzer Neobiota nur bekämpfen sollen, wenn sie mittelbar einen monetären Nutzen daraus ziehen können. Zentral sei im Übrigen, dass die Grundeigentümer verpflichtet werden können, Massnahmen zu ergreifen. Dies solle so bleiben.
SGemV, SAB und SVBK bringen vor, die Bestimmung sei auf Gesetzesstufe zu detailliert und solle in der Waldverordnung geregelt werden.
Jardin Suisse stellt fest, dass auch Art. 27a weitgehend den Bestimmungen des Landwirtschaftsgesetzes folgt. Er ist einverstanden damit.
LIGNUM macht geltend, Art. 27 sei insgesamt nicht klar: Müsse gemäss Abs. 3 der Inhaber von Bäumen Massnahmen lediglich dulden oder müsse er sie auf Anweisung der Behörden vornehmen? Er beantragt die folgende Formulierung (Abs. 4 müsse dabei gestrichen werden):
3
Inhaber von Bäumen, ..., haben deren ... Vernichtung durch die Behörde zu dulden.
Der SFV stellt fest, dass Art. 27a für die zuständigen Behörden Prioritäten setze (Abs. 2) und grundlegende Bestimmungen für die Inhaber von befallenem Holz (Abs. 1, 3–5) enthalte. Er ist aber gegen neue Pflichten für Waldeigentümer. In Abs. 3 sei einzig eine Duldungspflicht einzuführen. Abs. 4 erweise sich damit als nicht mehr notwendig. Abs. 5 sei überflüssig, weil die Wiederbestockungspflicht bereits in Art. 23 Abs. 2 WaG geregelt sei. Der Vorschlag des SFV für Art. 27a lautet daher:
1
Wer Pflanzenmaterial produziert, einführt oder in Verkehr bringt, muss die Grundsätze des Pflanzenschutzes beachten.
2
Die Massnahmen der zuständigen Behörden stellen sicher, dass:
a. neu festgestellte Schadorganismen rasch getilgt werden;
b. etablierte Schadorganismen eingedämmt werden, wenn der zu erwartende Nutzen die Bekämpfungskosten überwiegt;
c. zum Schutz des Waldes Schadorganismen auch ausserhalb des Waldareals überwacht, getilgt oder eingedämmt werden.
3
Inhaber von Wald, Bäumen, Sträuchern, Kulturen, Pflanzenmaterial, Produktionsmitteln und Gegenständen, die von Schadorganismen befallen sind oder befallen sein könnten, haben deren Überwachung, Isolierung, Behandlung oder Vernichtung durch die Behörden zu dulden.
Der WVS verlangt entsprechend der Stellungnahme der FoDK, der neue Art. 27a sei auf Grundsätze, Duldungs- bzw. Ausführungspflicht und Finanzierungsfragen zu reduzieren. Die Details seien mit der nötigen Differenzierung in der Waldverordnung zu regeln. Die Bestimmung sei wir folgt anzupassen:
1 Wer mit Pflanzenmaterial umgeht, muss die Grundsätze des Pflanzenschutzes beachten. 2 Inhaber von Pflanzen, Pflanzenmaterial, Produktionsmitteln, Gegenständen oder Grundstücken, die von Schadorganismen befallen sind oder befallen sein könnten, haben deren Überwachung, Isolierung, Behandlung oder Vernichtung zu dulden oder auf Anweisung der zuständigen Behörden vorzunehmen.