Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/127: Ergänzung des Waldgesetzes im Rahmen der Umsetzung Waldpolitik 2020 · 47 Seiten

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Vernehmlassungsbericht - Ergänzung des Waldgesetzes Seite 19

ihr Gebiet auf Schadorganismen.

Der WVS verlangt eine Beschränkung der Vorschrift auf das Wesentliche. Details seien auf Stufe Verordnung zu regeln. In Absatz 1 der bisherigen Formulierung sei der Begriff forstlich wegzulassen, da auch andere Massnahmen zu ergreifen sind. Abs. 3 sei als Ergänzung nicht unbedingt zwingend, könne aber aus Sicht der Waldeigentümer im Sinn der Präzisierung akzeptiert werden. Der WVS beantragt folgende Änderung:

1

Die Kantone ergreifen Massnahmen gegen die Ursachen und Folgen von Schäden, welche die Erhaltung des Waldes erheblich gefährden können.

CA beantragt folgende Änderung von Art. 27 Abs. 1 entsprechend den von ihm oben zu Art. 26 angebrachten Erwägungen:

1

Unter Vorbehalt von Artikel 26 ergreifen die Kantone die Massnahmen gegen die Ursachen und Folgen von Schäden, welche die Erhaltung des Waldes in seinen Funktionen erheblich gefährden können. Sie überwachen ihr Gebiet auf Schadorganismen, Schadstoffeinträge und Schadstoffbelastung.

Die TF WHE gibt zu bedenken, das Problem der Einschleppung von fremdartigen Schädlingen nehme meist in siedlungsnahen Gebieten seinen Lauf (z.B. Steinhandel in Industriezonen). Die Zuständigkeit der Pflanzenschutzdienste, getragen durch Landwirtschaftsämter und Forstdienste, müsse daher auch auf risikobehaftete Räume ausserhalb des Waldareals und der Landwirtschaftszone erweitert werden, damit eine umfassende Bekämpfung möglich sei. Zu den risikobehafteten Räumen zählten auch die rohholzverarbeitenden Industriebetriebe.

Auch der BSB verlangt einen flächendeckend zuständigen Pflanzenschutzdienst, da ansonsten die Verpflichtung zu Gegenmassnahmen erst eintrete, wenn schädliche Organismen in der Landwirtschaft oder im Wald angelangt seien. Da ihre Einschleppung häufig durch Importware erfolge, die im urbanen Raum gelagert, gehandelt, verarbeitet oder gepflanzt werde, müssten Bekämpfungsmassnahmen bereits ausserhalb der Landwirtschafts- oder Waldzone ansetzen. Der BSB beantragt folgende Änderung von Abs. 3:

3

Sie unterhalten einen kantonalen Pflanzenschutzdienst, der im Bereich sowohl des Waldes als auch der Land-4

wirtschaft (Art. 150 Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 ) zum Schutz der Vegetation und ihrer Artenvielfalt für die Massnahmen gegen besonders gefährliche Organismen und besonders gefährliche Unkräuter zuständig ist.

4.10. Art. 27a Massnahmen gegen Schadorganismen (neu)

1

Wer mit Pflanzenmaterial umgeht, muss die Grundsätze des Pflanzenschutzes beachten.

2

Die Massnahmen der zuständigen Behörden stellen sicher, dass:

a. neu festgestellte Schadorganismen rasch getilgt werden;

b. etablierte Schadorganismen eingedämmt werden, wenn der zu erwartende Nutzen die Bekämpfungskosten überwiegt;

c. zum Schutz des Waldes Schadorganismen auch ausserhalb des Waldareals überwacht, getilgt oder eingedämmt werden.

3

Inhaber von Bäumen, Sträuchern, Kulturen, Pflanzenmaterial, Produktionsmitteln und Gegenständen, die von Schadorganismen befallen sind oder befallen sein könnten, haben deren Überwachung, Isolierung, Behandlung oder Vernichtung zu dulden oder auf Anweisung der zuständigen Behörden vorzunehmen.

4

Inhaber von betroffenen Grundstücken setzen die erforderlichen Massnahmen gegen Schadorganismen auf Anweisung und in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden auf ihren Grundstücken um.

5

Sie sind auf Anweisung der zuständigen Behörden zur Wiederherstellung des Waldes verpflichtet, sofern der Wald in seinen Funktionen erheblich beeinträchtigt ist.

Aus Sicht der FoDK und diverser Kantone (BE, UR, SZ, SO, AG, TG, AI) ist diese Bestimmung zu detailliert ausgefallen. Abs. 1 sei zwar als Grundsatz in Ordnung, aber nicht nötig. Abs. 2 gehöre nicht in das Gesetz. Die Absätze 3 - 5 würden sogar für den Asiatischen Laubholzbockkäfer zu weit gehen - für den Borkenkäfer erst recht. Sie entsprächen nicht den Erläuterungen (Seite 21), wonach eine "in-