Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/127: Ergänzung des Waldgesetzes im Rahmen der Umsetzung Waldpolitik 2020 · 47 Seiten

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Vernehmlassungsbericht - Ergänzung des Waldgesetzes Seite 21

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Die Kosten für die in Abs. 2 genannten Massnahmen werden grundsätzlich durch Bund und Kantone getragen, es sei denn, der Verursacher kann eindeutig identifiziert und haftbar gemacht werden.

Die TF WHE erachtet nur eine Duldungspflicht für Schädlings-Bekämpfungsmassnahmen, welche die Behörden vornehmen, als angemessen. Eine allgemeine Pflicht für Grundeigentümer zur aktiven Bekämpfung auf Anweisung der Behörden mit Übernahme der Kosten sei inakzeptabel. Waldbesitzer, Pflanzgartenbetreiber etc. würden massiv in die Pflicht genommen, obwohl sie in der Regel nicht selber verantwortlich seien für die Einschleppung der Schadorganismen. Es dürfte der Normalfall sein, dass der Schadenverursacher nicht eindeutig identifiziert werden könne. Daraus folge, dass der unbeteiligte Waldbesitzer in der Regel die Kosten für die Bekämpfung zu bezahlen hätte. Die Beweislast müsse umgedreht werden: die öffentliche Hand soll grundsätzlich Abgeltungen an Bekämpfungsmassnahmen zahlen. Der Grundeigentümer, dem grobfahrlässiges Handeln nachgewiesen werden könne, solle hingegen die Kosten selber tragen.

Das CP bringt vor, die mit Art. 27a verbundenen Pflichten seien für einen Grossteil der privaten Grundeigentümer schlicht nicht tragbar. Da die Massnahmen im öffentlichen Interesse seien, müssten sie unabhängig davon, ob ein einzelner Waldeigentümer verantwortlich gemacht werden könne, von der öffentlichen Hand finanziert werden.

Der BSB beantragt, Pflanzenmaterial sei mit Waren im Sinne Art. 2 lit. b. PSV zu ersetzen und verweist auf seine Erwägungen zu Art. 26.

Der VSLG begrüsst auch diese Bestimmung (siehe seine Erwägungen zu Art. 26).

Der BWB beantragt, es sei sicher zu stellen, dass sämtliche angewiesenen Massnahmen entschädigt würden. Der Waldbesitzer sei schadlos zu halten.

Die AJEF beantragt die Ergänzung eines sechsten Absatzes, in welchem der Bund zur Kostenübernahme festgelegt werde, wenn der Verursacher nicht eruiert werden könne.

4.11. Art. 28a Anpassungsfähigkeit des Waldes an den Klimawandel (neu)

Der Bund und die Kantone ergreifen Massnahmen, welche den Wald darin unterstützen, seine Funktionen auch unter veränderten Klimabedingungen dauernd und uneingeschränkt erfüllen zu können.

Nach Ansicht einer Mehrheit der Kantone und der FoDK ist diese Bestimmung weder prioritär noch nötig. Dieser Auftrag sei letztlich Teil der nachhaltigen Walderhaltung. Eine entsprechende Ergänzung sei bei dieser WaG-Änderung ersatzlos zu streichen und bei einer erweiterten Revision (2. Phase) allenfalls neu zu prüfen. Die Ziele könnten zudem mit einer erweiterten Formulierung der Finanzierungsgrundsätze auch ohne zusätzlichen Artikel erreicht werden. Es könne kein gesetzgebungsrelevantes Ziel sein, hier einen Artikel für den Umgang mit dem Klimawandel zu realisieren. Aus diesen Gründen sei die Bestimmung ersatzlos zu streichen.

Die Kantone VD und OW begrüssen abweichend von der Stellungnahme der FoDK den Vorschlag des Bundes. Angesichts des Klimawandels erscheinen auch dem Kanton SG präventive Massnahmen im Grundsatz notwendig und gerechtfertigt. Die Kantone NW und NE unterstützen ebenfalls eine gesetzliche Grundlage zur Anpassungsfähigkeit des Waldes an den Klimawandel. Der Kanton NE verweist auf die Bemerkungen des SFV (s. nachfolgend). Der Kanton NW beantragt zu prüfen, ob allenfalls eine (Finanzierungs-)Bestimmung ausreicht, damit Massnahmen, die aufgrund der veränderten Klimabedingungen ergriffen werden müssen, unterstützt werden können.

Der Kanton SO begrüsst Art. 28a im Hinblick auf die möglichen Auswirkungen des Klimawandels auf den Wald. Hingegen dürfe sich die Gewährung der Finanzhilfen für die Jungwaldpflege nicht ausschliesslich auf diesen Artikel abstützen.

Die SAB begrüsst es ausdrücklich, dass die Anpassung an den Klimawandel explizit in die Gesetzesrevision aufgenommen wurde. Bei der Sensibilisierung der Akteure im Bereich Anpassungsmassnahmen bestehe noch grosser Nachholbedarf.

Auch für den SBV ist die Erhöhung der Widerstandsfähigkeit des Waldes an die Folgen des Klimawandels angezeigt.

GPS, Greenpeace, Pro Natura, SVS, WWF und SL bringen vor, diese neue Bestimmung bringe nichts Neues. Bereits Art. 77 BV und Art. 1 sowie 20 Abs. 1 WaG würden die (langfristige) Erhaltung des Waldes verlangen. Die natürliche Diversität der Wälder der Schweiz und der angrenzenden Gebiete