Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/127: Ergänzung des Waldgesetzes im Rahmen der Umsetzung Waldpolitik 2020 · 47 Seiten

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Vernehmlassungsbericht - Ergänzung des Waldgesetzes Seite 22

sei genügend gross, um die Anpassungsfähigkeit zu gewährleisten. Klimatische Veränderungen, die zu nicht mehr waldfähigen Verhältnissen führten, seien glücklicherweise nicht prognostiziert. Daher werde sich der Wald zwar verändern, jedoch – eine hohe Biodiversität vorausgesetzt – auch mit der Artenpalette der Schweiz und der angrenzenden Gebiete langfristig erhalten bleiben. Natürliche Prozesse und Strukturen (Waldreservate), naturnaher Waldbau und eine Jungwaldpflege, die auf die Biodiversität ausgerichtet ist, seien im geltenden Gesetz bereits verankert. Weitergehende Massnahmen und Anpassungen (insbesondere Einbringung von Arten über natürliche Verbreitungsgrenzen hinweg) seien weitgehend unnötig und für die übrigen Waldfunktionen auch gefährlich. Greenpeace und SVS beantragen zudem für den Fall, dass die Bestimmung nicht gestrichen werden sollte, eine Präzisierung mit dem Hinweis, dass keine Arten aus fremden Ökosystemen gefördert werden dürften.

Der SFV begrüsst die neue gesetzliche Grundlage für Massnahmen zur Anpassung des Waldes an den Klimawandel. Art. 28a und 38b würden es ermöglichen, zu gegebener Zeit und mit adäquaten Massnahmen unterstützend einzugreifen. Art. 28a sei aber realistischer und bescheidener zu formulieren. Die Bestimmung sei wie folgt anzupassen:

Bund und Kantone ergreifen Massnahmen zur Erhaltung des Waldes und seiner Funktionen (besser: Leistungen) auch unter veränderten Klimabedingungen.

Der WVS heisst Art. 28a gut. Hinzuweisen sei aber darauf, dass die Jungwaldpflegebeiträge, um die es hier im Wesentlichen gehe, nicht bei jeder Gesetzesrevision "herumgeschoben" werden sollten. Stattdessen sollten sie unter allen drei Art. 38, 38a und 38b aufgeteilt und entsprechend aufgeführt werden. Damit werde auch eine Flexibilität erreicht, um je nach Dringlichkeit die Förderungen gezielt einzusetzen.

Zusätzlich beantragt der WVS die Ergänzung des Waldgesetzes mit einem Art. 28b (neu) zur Anrechnung der Senkenleistungen. Gemäss den aktuellen, noch nicht definitiven Zahlen für die 1. Verpflichtungsperiode zum Kyoto Protokoll leiste der Wald rund 40% an die Zielerreichung, die übrige inländische Leistung mache nur gerade 10% aus, und 50% kämen aus Investitionen in ausländische Projekte. Ohne den Wald würde die Schweiz das Reduktionsziel der ersten Periode deutlich verfehlen. In Anbetracht dieser Fakten sei es absolut unverständlich, dass der Bund Senkenleistungen ausdrücklich von jeglicher Teilnahme am CO2-Markt ausschliesst und damit jene Branche, die eine wichtige Rolle spiele, desavouiere und benachteilige. Er müsste alles Interesse daran haben, Waldeigentümer in der Klimathematik einzubeziehen und als verlässliche Partner zu gewinnen. Dies sei aber nur möglich, wenn er ihnen die Möglichkeit gebe, ihre Leistungen im Rahmen eines CO2-Marktes wirtschaftlich zu nutzen. Schliesse er sie aus und lasse alles offen, verpasse er nicht nur, sie als Partner zu gewinnen; er öffne auch Tür und Tor für unseriöse Händel, in denen zum Beispiel die Anforderungen an die Permanenz der Senke nicht beachtet würden. Erste Anzeichen in diese Richtung seien bereits erkennbar. Der WVS beantragt deshalb folgenden zusätzlichen Art. 28 b (neu) Senkenleistung:

Der Bund anerkennt die CO2 -Senkenleistungen des Waldes und regelt ihre Anrechnung zu Gunsten der Waldeigentümer. Dazu errichtet er einen Waldklimafonds, der aus CO2-Abgaben aus Rodungen und anderen Einnahmen aus CO2-Abgaben gespiesen wird, und legt die Anforderungen an Senkenprojekte und deren privatwirtschaftlicher Vermarktung fest.

Der GPGFP kritisiert Art. 28a als sehr generell gehalten. Er fragt sich, wie sich die Förderung des Bundes via Art. 38b bspw. auf die Erhöhung der Waldbrandrisiken auswirken werde.

Der ETH-Rat begrüsst es angesichts der grossen Herausforderung, die der Klimawandel für den Wald und den Umgang mit Waldressourcen darstellt, ausdrücklich, dass neu die Adaptation im Waldgesetz verankert werden soll. Allerdings müsse dieser neue Passus in den Ausführungsbestimmungen sorgfältig konkretisiert werden, um zu gewährleisten, dass genügend griffige Massnahmen umgesetzt werden können.

Für die TF WHE ist die Neuschaffung des Subventionstatbestands Anpassung an den Klimawandel nachvollziehbar in Anbetracht der wissenschaftlich erwiesenen Tatsache, dass der Klimawandel Veränderungen in der natürlichen Vegetation zur Folge hat und haben wird. Die genauen Auswirkungen des Klimawandels auf den Wald seien hingegen noch bei weitem nicht geklärt. Bei der aktuellen und intensiv geführten Diskussion drohe das Thema Klimawandel überbewertet zu werden bzw. drohe andere Themen unterzugehen. Aus wirtschaftlicher Sicht sei es wichtig, dass nicht voreilig Massnahmen ergriffen würden, die keinen effektiven Beitrag zur Lösung zukünftiger Probleme leisteten, aber kontraproduktiv für die Wirtschaft seien. Die natürliche Anpassungsfähigkeit und Selbstregulierung der Wälder dürfe nicht unterschätzt werden. In diesem Sinne sei die TF WHE mit der Einführung der Gesetzesgrundlage einverstanden unter der Voraussetzung, dass a) nicht Massnahmen ohne eindeutige wissenschaftliche Evidenz ergriffen würden, b) Massnahmen wie z.B. Jungwaldpflege stets auch unter dem Blickwinkel der zukünftigen Rohstoffsicherung für die Holzwirtschaft erfolgten, und c) keine un-