Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/127: Ergänzung des Waldgesetzes im Rahmen der Umsetzung Waldpolitik 2020 · 47 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 35Fedlex · Ergebnisbericht

Vernehmlassungsbericht - Ergänzung des Waldgesetzes Seite 31

gewährt würden. Diese Sichtweise greife zu kurz. Die ständigen Wechsel, unter welchem Artikel die Jungwaldpflege abgewickelt werden soll, seien weder vertrauensbildend noch nachhaltig. Jungwaldpflege ausserhalb des Schutzwaldes bezwecke in der Praxis und gemäss Schweizer Gepflogenheiten die Förderung von naturnahen, gemischten und stabilen Beständen. Damit würden in den allermeisten Fällen sowohl Ziele der Holzproduktion als auch solche der Biodiversität erreicht. Die Jungwaldpflegebeiträge sollten folglich unter allen drei Art. 38, 38a und 38b aufgeführt werden. Damit werde auch die Flexibilität erreicht, um je nach Dringlichkeit die Förderungen gezielt einzusetzen. Im Übrigen kritisiert der WVS die Prioritätensetzung des Bundes. Die Mittel im Bereich Holzabsatzförderung und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit würden im Vergleich zur Biodiversitätsförderung zu bescheiden ausfallen. Art. 38 sei deshalb wie folgt anzupassen:

1

Der Bund gewährt den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Finanzhilfen an Massnahmen, die zur Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt im Wald beitragen, namentlich an:

a. die Schaffung, („die Schaffung“ weglassen, also belassen wie bisher) den Schutz und den Unterhalt von Waldreservaten und anderen ökologisch wertvollen Waldlebensräumen;

b. Massnahmen zur Förderung der Artenvielfalt und der genetischen Vielfalt im Wald;

c. die Jungwaldpflege

e. Aufgehoben

2

Aufgehoben

Der GPGFP kritisiert die Änderungen als Kosmetik.

Aus Sicht der TF WHE stehen die Änderungen im Widerspruch zu einer nachhaltigen, integralen Waldbewirtschaftung. Die tatsächlich bewirtschaftete Waldfläche sei in der Schweiz gemessen an der Gesamtwaldfläche klein. Zudem seien einzelne Pflanzenarten, Biotope etc. bereits heute sehr gut geschützt.. Das forcierte Stilllegen ganzer Waldflächen gerade im Mittelland sei deshalb absolut unnötig. Die Jungwaldpflegebeiträge dürften nicht einseitig mit dem Ziel der Anpassung an den Klimawandel erfolgen, sondern müssten zur Sicherstellung aller Waldfunktionen vergeben werden, auch mit dem Ziel der Verbesserung der Rohstoffbasis.

Der BWB verlangt, Art. 38 Abs. 1 Bst. e müsse beibehalten werden. Die Absicht sei inkongruent zu Anpassung an den Klimawandel.

Die ANF kritisiert ebenfalls, die Jungwaldpflege dürfe nicht aus dem Artikel gestrichen werden.

4.18. Art. 38a Waldbewirtschaftung

bis

Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b (neu) sowie Abs. 2 Bst. a

Waldbewirtschaftung

1

Der Bund gewährt Finanzhilfen an Massnahmen, welche die Wirtschaftlichkeit der nachhaltigen Waldbewirtschaftung verbessern, namentlich an:

bis

b . die Förderung der Ausbildung von Waldarbeitern;

2

Er gewährt Finanzhilfen:

bis

a. an Massnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a−b und d: als globale Beiträge auf der Grundlage von Programmvereinbarungen, die mit den Kantonen abgeschlossen werden;

Die grosse Mehrheit der Kantone und die FoDK erachten die Änderungen von Art. 38, 38a, 38b und 39 als nicht notwendig. Es handle sich hierbei um Änderungen bei der Subventionierung der biologischen Vielfalt, der Waldwirtschaft und der Ausbildung, die für die Umsetzung der Waldpolitik 2020 nicht notwendig seien. Bereits nach geltendem Recht seien entsprechende Massnahmen Teil des Grundauftrages zu einer nachhaltigen Walderhaltung und Waldbewirtschaftung. Diese Anpassungen seien für diese Phase zu streichen.

Der Kanton ZH verweist darauf, dass die bisherigen Bemühungen um die Förderung bestmöglicher Betriebsstrukturen und den gemeinsamen Holzverkauf im Rahmen von Programmvereinbarungen NFA im Kanton Zürich hinter den Erwartungen zurückbleiben. Die Bildung von (Privatwald-