Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/127: Ergänzung des Waldgesetzes im Rahmen der Umsetzung Waldpolitik 2020 · 47 Seiten
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Vernehmlassungsbericht - Ergänzung des Waldgesetzes Seite 29
4.17. Art. 38 Biologische Vielfalt des Waldes
Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. a, b und e sowie Abs. 2
1
Der Bund gewährt den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Finanzhilfen an Massnahmen, die zur Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt im Wald beitragen, namentlich an:
a. die Schaffung, den Schutz und den Unterhalt von Waldreservaten und anderen ökologisch wertvollen Waldlebensräumen;
b. Massnahmen zur Förderung der Artenvielfalt und der genetischen Vielfalt im Wald;
e. Aufgehoben
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Aufgehoben
Die grosse Mehrheit der Kantone und die FoDK erachten die Änderungen von Art. 38, 38a, 38b und 39 als nicht notwendig. Es handle sich hierbei um Änderungen bei der Subventionierung der biologischen Vielfalt, der Waldwirtschaft und der Ausbildung, die für die Umsetzung der Waldpolitik 2020 nicht notwendig seien. Bereits nach geltendem Recht seien entsprechende Massnahmen Teil des Grundauftrages zu einer nachhaltigen Walderhaltung und Waldbewirtschaftung. Diese Anpassungen seien für diese Phase zu streichen.
Der Kanton BE beantragt, die bisherigen Buchstaben b (die Jungwaldpflege) und e (die Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut) nicht aufzuheben. Die Jungwaldpflege diene nach wie vor allen Waldleistungen, insbesondere auch der Förderung der biologischen Vielfalt.
Abweichend von der FoDK unterstützt der Kanton OW den Vorschlag des Bundes.
Der Kanton SO hält ergänzend fest, die Jungwaldpflege trage massgebend zu gesunden, vitalen, anpassungs- und damit zukunftsfähigen Wäldern bei. Deshalb sei es grundsätzlich falsch, dass diese Massnahme ausschliesslich unter dem Aspekt der Anpassung an den Klimawandel (Art. 38b neu) finanziell unterstützt werden solle. Massnahmen der Jungwaldpflege könnten sowohl zum Schutz vor Naturereignissen, zur Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt im Wald, zur optimalen Holzproduktion als auch zur Anpassung an den Klimawandel beitragen.
Aus Sicht der SVP fällt die in Art. 38 genannte Schaffung von neuen Waldreservaten ins Gewicht. Diese Massnahme stehe im Widerspruch zu einer verstärkten Nutzung und sollte daher aus der Vorlage gestrichen werden.
Die GPS beantragt für Art. 38 folgende Präzisierungen:
1
Der Bund gewährt den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Finanzhilfen an Massnahmen, die zur Erhaltung und Verbesserung der natürlichen biologischen Vielfalt im Wald beitragen, namentlich an:
a. die Schaffung, den Schutz und den Unterhalt von Waldreservaten und anderen ökologisch wertvollen Waldlebensräumen;
b. Massnahmen zur Förderung der natürlichen Artenvielfalt und der natürlichen genetischen Vielfalt im Wald wie Jungwaldpflege und Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut;
e. Aufgehoben
2
Aufgehoben
Der SGemV erachtet es als wenig verständlich, weshalb generell keine Finanzhilfen mehr an die Jungwaldpflege ausserhalb des Schutzwaldes gewährt werden sollen. Diese diene in jedem Fall der Biodiversität und sei im Gesetz zu belassen bzw. in die neuen Artikel aufzunehmen.
Die Schaffung von Waldreservaten ist aus Sicht der SAB nicht prioritär und soll auf eine spätere Revision verschoben werden. Das Waldgesetz habe den Wald erfolgreich geschützt. Der Schutz habe seit Jahrzehnten zu einer erheblichen Unternutzung der Wälder geführt. Die ungenügende Nutzung - deutlich unter der Zuwachsleistung – sei heute eine Gefahr für die Stabilität und Leistungsfähigkeit des Waldes. Die Folgen der Unternutzung würden inzwischen die Waldfunktionen gefährden, insbesondere die Schutzwaldfunktion. Daher sei Gegensteuer zu geben und die Nutzung der Wälder zu fördern.