Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/127: Ergänzung des Waldgesetzes im Rahmen der Umsetzung Waldpolitik 2020 · 47 Seiten

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Vernehmlassungsbericht - Ergänzung des Waldgesetzes Seite 27

den unternommen hätten.

SGemV und SVC begrüssen die neue Bestimmung. Naturereignisse und Schäden durch Schadorganismen könnten auch ausserhalb der Schutzwälder auftreten und die Waldfunktionen gefährden.

GPS, Greenpeace, Pro Natura, SVS, WWF und SL erachten den vorgeschlagenen Artikel als zu offen formuliert. Sie beantragen eine Einschränkung der Abgeltungen ausserhalb des Schutzwaldes in folgender Hinsicht:

− Massnahmen zur Verhütung von Waldschäden sollen nur dann abgegolten werden, wenn die Massnahmen des naturnahen Waldbaus (z.B. angepasste Baumartenzusammensetzung) nicht ausreichten,

− Massnahmen zur Behebung von Waldschäden sollen nur abgegolten werden, wenn die Waldeigentümerin bzw. der Waldeigentümer selber in zumutbarem Ausmass durch eine angepasste Bewirtschaftung das Notwendige zur Prävention von Waldschäden beigetragen hätten,

− Es sollen nur Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden abgegolten werden, die durch Naturereignisse verursacht wurden, die auch einen naturnah bewirtschafteten Wald gefährdeten,

− Es sollen nur Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden abgegolten werden, die durch gebietsfremde, künstlich eingebrachte, besonders gefährliche Organismen verursacht würden.

Ohne diese Einschränkungen würde der Bund Geld ausgeben für Massnahmen, die nicht primär im öffentlichen Interesse lägen, die vor allem in der Verantwortung der Eigentümerschaft lägen oder die nicht vordringlich seien. Ohne diese Einschränkungen sei auf Art. 37a zu verzichten.

Greenpeace, Pro Natura, SVS und WWF sind zudem der Ansicht, die Behebung von Waldschäden durch Naturereignisse und Schadorganismen sei in der Regel schlecht in einer mehrjährigen Programmperiode planbar, weshalb die Finanzierung wohl öfter via Abs. 2 im Einzelfall erfolgen wird (Ausnahmefall), was wenig Sinn mache.

Nach Ansicht des SFV ist Art. 37a als Kernstück der Revision unbestritten. Der SFV fragt sich, ob die Subventionierung mit der einzelfallweisen Verfügung nicht auch innerhalb der in der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) festgelegten Mechanismen, also ohne spezielle Vorschrift, möglich wäre.

Der WVS und die AJEF erachten diesen neuen Artikel als prioritär. Er müsse rasch umgesetzt werden (WaV, Ausführungsbestimmungen, etc.).

SVKB, VSLG und SELVA begrüssen die neue Vorschrift.

4.16. Art. 37b Abfindung für Kosten (neu)

1

Den Adressaten von Massnahmen gegen Schadorganismen nach Artikel 27a kann eine Abfindung nach Billigkeit ausgerichtet werden für Kosten, die nicht nach Artikel 48a getragen werden.

2

Die Abfindungen werden von der zuständigen Behörde in einem möglichst einfachen und für die geschädigte Person kostenlosen Verfahren endgültig festgelegt.

Die überwiegende Mehrheit der Kantone und die FoDK lehnt diese Bestimmung ab. Die Konsequenzen dieser Bestimmung in Verbindung mit Art. 48a (neu) seien für die Beteiligten sehr unklar und nicht absehbar. Diese Bestimmung sei (in Verbindung mit Art. 48a) zu streichen.

Demgegenüber begrüsst der Kanton BE die Abfindung für Adressaten von Massnahmen gegen Schadorganismen. Er beantragt aber, dass der Bund die Kosten für die Abfindungen trage.

Der Kanton FR opponiert gegen die neue Bestimmung. Ergänzend zur Stellungnahme der FoDK kritisiert er die französische Übersetzung (indemnités). Indemnités werde gemäss Subventionsgesetz mit Abgeltungen übersetzt und nicht mit Abfindungen. Eventualiter sei also zumindest diese Übersetzung zu verbessern.

Der Kanton SG ist nicht grundsätzlich gegen Art. 37b. Er beantragt aber, es sei klarzustellen, dass der Bund die Abfindung ausrichte und dass der Verweis auf Art. 48a gestrichen werde. Die Abfindung an