Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/127: Ergänzung des Waldgesetzes im Rahmen der Umsetzung Waldpolitik 2020 · 47 Seiten

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Vernehmlassungsbericht - Ergänzung des Waldgesetzes Seite 28

einen Waldeigentümer könne nicht davon abhängen, ob der Staat seine Kosten auf einen anderen Verursacher überwälzen könne. Der Verweis beruhe vermutlich auf der falschen Vorstellung, dass Art. 48a die Kosten zwischen Geschädigtem und Verursacher regle, also Schadenersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Verursacher begründeten. Art. 48a regle indessen nur das Verhältnis zwischen Staat und Verursacher, also die Überwälzung der Kosten von staatlichen Massnahmen auf den Verursacher. Zudem würden Art. 37b und Art. 48a unterschiedliche Kostenarten regeln.

Auch der Kanton TG ist nicht grundsätzlich gegen Art. 37b. Er beantragt aber ebenfalls, dass der Verweis auf Art. 48a gestrichen werde.

SGemV, SVBK und VSLG begrüssen die neue Vorschrift.

Greenpeace, Pro Natura, SVS und WWF befürworten das Verursacherprinzip gemäss Umweltschutzgesetz auch bei der Verursachung von Schäden durch invasive gebietsfremde Organismen oder bei der Schädigung des Waldes durch fahrlässiges Handeln (Art. 48a). Wenn der Verursacher oder die Verursacherin nicht eruiert werden könne, solle die öffentliche Hand die Kosten übernehmen (Art. 37b). Insofern unterstützen Greenpeace, Pro Natura, SVS und WWF die vorgeschlagene Regelung im Grundsatz, sofern der Geltungsbereich von Art. 27a WaG wie dort beantragt auf invasive gebietsfremde Schadorganismen eingeschränkt werde. Unter dieser Voraussetzung unterstützt auch SL Art. 37b. Greenpeace, Pro Natura, SVS und WWF empfehlen jedoch, vor der Überweisung der beiden Artikel ans Parlament eine genauere Prüfung der Bedeutung und der Konsequenzen durchzuführen.

Jardin Suisse stellt fest, auch Art. 37b folge weitgehend den Bestimmungen des Landwirtschaftsgesetzes und ist mit dem Vorschlag einverstanden.

Der SFV opponiert gegen Art. 37b. Er sei wie Art. 48a ersatzlos zu streichen. Abfindungen nach Billigkeit würden der bewährten Subventionspolitik widersprechen, welche Transferzahlungen in Abgeltungen und Finanzhilfen unterteile. Anders als im Landwirtschaftsgebiet sei nicht erkennbar, in welchen Fällen sie überhaupt sinnvollerweise ausgerichtet würden. Sie erübrigten sich auch deshalb, weil Waldeigentümer einzig zur Duldung, nicht jedoch zur Bekämpfung von Schadorganismen auf eigene Kosten gezwungen werden sollen.

Aus Sicht des WVS ist die Bestimmung grundsätzlich zu bejahen. Hingegen sollten zusätzliche Abklärungen hinsichtlich Auswirkungen und Konsequenzen vorgenommen werden.

Dem BSB ist nicht klar, ob sich Art. 37b im Gegensatz zu Art. 37a auf eine Kostenbeteiligung der Kantone gegenüber Dritten beziehe. Wenn ja, sei dies klar zu stellen. Die allfällige Kostenübertragung an den Verursacher von erforderlichen Massnahmen obliege dem Bund, weshalb Art. 48a hier nicht zitiert werden müsse. Die allfällige Kostenübertragung an den Verursacher von Schäden durch Schadorganismen beschränke sich auf die Beseitigung des Befallsherdes als Gefahrenquelle. Im Fall einer Zwangsrodung entgingen dem Waldbesitzer gemäss BSB Holzerlöse über Menschengenerationen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb gemäss Art 47 Abs. 1 PSV der Landwirtschaft und dem produzierenden Gartenbau in Härtefällen und gemäss Art. 156 Abs. 1 LwG nach Billigkeit eine Entschädigung für den (Wert-) Verlust an Gegenständen geleistet werde, Waldbesitzer aber keinen derartigen Anspruch haben sollten. So wie die Bemessungsmethode von Abfindungssätzen für Obstbäume in Art. 49 Abs. 3 PSV klar definiert würden, stehe dies auch dem Waldbesitzer zu. Werde ein Waldbesitzer zur Wiederherstellung des Waldes verpflichtet, wie es Art. 27a (neu) WaG vorsieht, müsse auch hierfür eine Kostenbeteiligung geleistet werden. Die Vorschrift müsse deshalb wie folgt angepasst werden:

Art. 37b Abfindung für Kosten

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Den Adressaten von Massnahmen gegen Schadorganismen nach Art. 27a kann wird eine Abfindung nach Billigkeit ausgerichtet werden für Kosten und Schadenersatz gemäss Usanz, die nicht nach Art. 48a getragen werden, sowie für behördlich angewiesene Wiederherstellungsmassnahmen.

Weiter fordert der BSB, gestützt auf Art. 16 EntG sei auch Eigentümern von Ziergehölzen (Bäume ohne wirtschaftliche Nutzung) eine Abfindung zu entrichten, die sich nach der diesbezüglichen Entschädigungspraxis zu richten habe.

Der BSB fordert, den Ausführenden von Massnahmen müsse zwingend eine Entschädigung entrichtet werden.