Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/142: Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht und Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts · 68 Seiten
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schen Revisionsaufsichtsbehörde untersteht. Der Bundesrat legt die Kriterien fest. Zu denken ist insbesondere daran, dass mit der anerkannten ausländischen Aufsichtsbehörde Amtshilfe möglich sein muss. Revisionsunternehmen, die von der Zulassungspflicht befreit werden, werden im Register der RAB publiziert (Art. 15 Abs. 2 RAG). Die vom Bundesrat anerkannte ausländische Aufsichtsbehörde muss nicht zwingend die Aufsichtsbehörde des Sitzstaates des betroffenen Revisionsunternehmens sein. So ist es möglich, dass sich ein Revisionsunternehmen, in dessen Heimatstaat keine (anerkannte) Revisionsaufsichtsbehörde existiert, sich der anerkannten Aufsichtsbehörde eines Drittstaates unterstellt.
Die aktuelle Bestimmung von Artikel 8 Absatz 3 RAG wird nur redaktionell leicht angepasst.
Art. 9 Abs. 2
Trotz der Einschränkung des extraterritorialen Geltungsbereichs des RAG (vgl. dazu vorne Ziff. 2.4.2.2 und die Ausführungen vorne zu Art. 8 VE-RAG) ist es nicht ausgeschlossen, dass ein Revisionsunternehmen mit Sitz im Ausland bei der RAB um Zulassung als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen ersucht. Für diesen Fall sind die Zulassungsvoraussetzungen in Anlehnung an die Voraussetzungen für die Schweizer Revisionsunternehmen festzulegen (Art. 9 Abs. 1 RAG).
Revisionsunternehmen mit Sitz im Ausland werden als staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen nach Schweizer Recht zugelassen, wenn sie die Zulassungsvoraussetzungen für staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen mit Sitz in der Schweiz erfüllen (Art. 9 Abs. 1 RAG) oder im Sitzstaat zugelassen wurden und die entsprechenden Voraussetzungen zur Zulassung den schweizerischen gleichwertig sind (Art. 9 Abs. 2 Bst. a VE-RAG). Die Beurteilung, ob eine Vorgabe gleichwertig erfüllt ist, liegt im pflichtgemässen Ermessen der RAB. Folgende Vorgaben müssen somit zumindest gleichwertig erfüllt werden:
• Ausländische Revisionsunternehmen müssen die Voraussetzungen für die
Zulassung als Revisionsexperte erfüllen (Art. 9 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 6 Abs. 1 RAG). Das Schweizer Recht schreibt vor, dass die Mehrheit der Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans (z.B. der Verwaltungsrat bei einer Aktiengesellschaft) sowie des Geschäftsführungsorgans über die entsprechende Zulassung verfügt, dass mindestens ein Fünftel der Personen, die an der Erbringung von Revisionsdienstleistungen beteiligt sind, über die entsprechende Zulassung verfügt, dass alle Personen, die Revisionsdienstleistungen leiten, über die entsprechende Zulassung verfügen müssen und dass das ausländische Revisionsunternehmen ein angemessenes und wirksames internes System zur Qualitätssicherung betreibt (vgl. dazu vorne zu Art. 6 Abs. 1 Bst. d VE-RAG).
• Ausländische Revisionsunternehmen müssen gewährleisten, dass sie die gesetz-
lichen Vorschriften einhalten (Art. 9 Abs. 1 Bst. b RAG).
• Ausländische Revisionsunternehmen haben sich zudem für die Haftungsrisiken
ausreichend zu versichern (Art. 9 Abs. 1 Bst. c RAG).
Im Weiteren wird ein Revisionsunternehmen mit Sitz im Ausland nur dann zugelassen, wenn die Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflichten des Revisionsunternehmens sichergestellt ist (Art. 9 Abs. 2 Bst. b VE-RAG i.V.m. Art. 13 f. RAG). Dies gilt insbesondere für die Durchführung von Überprüfungen (Art. 16 RAG) und den