Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/142: Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht und Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts · 68 Seiten
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sondern auch unter dem Aspekt, ob bestimmte Elemente oder gesellschaftsrechtliche Vorgänge neu einer Beurkundungspflicht unterstellt werden sollten. Bei dieser Abklärung sollte die seit mehreren Jahren erkennbare Tendenz berücksichtig werden, dass regulatorische Unterschiede zwischen den einzelnen Rechtseinheiten nur dort vorgenommen werden sollen, wo sie sich sachlich aufdrängen.
1.2 Die beantragte Neuregelung
1.2.1 Allgemein
Der vorliegende Vorentwurf betrifft schwergewichtig das Obligationenrecht (Art. 927 ff. OR17). Er beinhaltet sowohl modifizierte Bestimmungen des geltenden Rechts als auch vollständig neue Bestimmungen. Es werden dabei folgende Schwerpunkte gesetzt, die sich zum Teil überschneiden und voneinander abhängig sind:
• die Modernisierung des Handelsregisters als Kern der Vorlage (Ziff. 1.2.2);
• Erleichterungen für einfach strukturierte Kapitalgesellschaften (Ziff. 1.2.3); und
• die Stärkung der Gesetzmässigkeit, der Rechtsgleichheit und der Übersichtlich-
keit (Ziff. 1.2.4).
Zur besseren Lesbarkeit werden die Begriffe Anmeldung, Eintragung und Eintrag nachstehend wie folgt abgegrenzt: Unter Eintrag versteht man die eingetragene Tatsache in Bezug auf eine bestimmte Rechtseinheit. Wer einen Eintrag ins Handelsregister erwirken will, muss eine Anmeldung zusammen mit den erforderlichen Belegen beim Handelsregisteramt einreichen. Der Vorgang der Registrierung im Handelsregister durch das Handelsregisteramt wird als Eintragung bezeichnet.
1.2.2 Modernisierung des Handelsregisters
1.2.2.1 Gesamtschweizerisches Handelsregister und Veröffentlichung im Internet
Die Führung des Handelsregisters erfolgt weiterhin durch das kantonale Handelsregisteramt. Dieses prüft die Anmeldung und die Belege, z.B. die Statuten, und formuliert den Eintragungstext. Neu sorgt der Bund, unter anderem handelnd durch das Eidg. Amt für das Handelsregister (EHRA), für den Aufbau, den Betrieb und die Weiterentwicklung des elektronischen, gesamtschweizerischen Handelsregisters, in dem das kantonale Handelsregisteramt seine Eintragungen direkt vornimmt und in dem sämtliche Belege gespeichert werden. Sind die Eintragungsvoraussetzungen gegeben, schaltet das kantonale Handelsregisteramt den Eintrag für die Prüfung durch das EHRA frei. Die Veröffentlichung des genehmigten Eintrags könnte z.B. auf Mitternacht jedes Werktages festgesetzt werden.
Die Einträge im Handelsregister – neue Einträge und Änderungen bestehender Einträge – werden in elektronischer Form anhand des gesamtschweizerischen Handelsregisters direkt im Internet veröffentlicht. Im Umfang der Öffentlichkeit des Handelsregisters können die Benutzer über das Internet direkt das Handelsregister
17 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR, SR 220).