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Vernehmlassung 2012/153: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) und das nationale Visumsystem (ORBIS) · 64 Seiten

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Art. 16 Abfrage zur Prüfung von Asylgesuchen

1Die Abfrage des C-VIS zur Prüfung eines Asylgesuchs erfolgt anhand der Fingerabdrücke der asylsuchenden Person.

2Ist die Überprüfung anhand der Fingerabdrücke nicht erfolgreich oder können diese nicht genutzt werden, so kann eine Abfrage gemäss dem Verfahren nach Artikel 14 Absätze 2 und 3 durchgeführt werden.

3Ergibt die Suche einen Treffer und wurde ein Visum erteilt, so können die Daten der Kategorien I, II und V–VII von Anhang 2 abgefragt werden, gemäss Artikel 22 Absatz 2 der EG-VIS-Verordnung20.

4Es können ausschliesslich Gesuche abgefragt werden, die aufgrund der Zugehörigkeit der Gesuchsteller zur gleichen Familie verknüpft wurden, sowie die verschiedenen verknüpften Gesuchsdatensätze der gleichen Gesuchstellerin oder des gleichen Gesuchstellers.

Abschnitt 3 Zugang zu den Daten des C-VIS über die zentrale Zugangsstelle

Art. 17 Bundesbehörden, die Daten beantragen könnenDie folgenden

Bundesbehörden können im Sinne von Artikel 109a Absatz 3 Buchstaben a–c AuG Daten vom C-VIS beantragen:

a. bei fedpol:

1. die Einsatzzentrale,

2. die Bundeskriminalpolizei,

3. der Dienst Internationale Identifizierungen;

b. beim Nachrichtendienst des Bundes:

1. die Abteilung Beschaffung,

2. die Abteilung Auswertung,

3. die Steuerung Terrorismusabwehr,

4. die Steuerung Nachrichtendienst,

5. die Steuerung Extremismusabwehr,

6. die Steuerung Nonproliferation,

7. der Bereich Ausländerdienst;

c. bei der Bundesanwaltschaft:

1. der Rechtsdienst: zum Vollzug der Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, namentlich in Anwendung von Artikel 82 Absatz 1 der Verordnung vom 24. Oktober 200721 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit,

20Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. b.

21 SR 142.201