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Vernehmlassung 2012/153: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) und das nationale Visumsystem (ORBIS) · 64 Seiten
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Art. 14 Abfrage zur Identifikation
1Eine Abfrage im C-VIS kann ausschliesslich anhand der Fingerabdrücke gemäss Artikel 20 Absatz 1 der EG-VIS-Verordnung17 durchgeführt werden, wenn:
a. die Überprüfung einer Visuminhaberin oder eines Visuminhabers nach
Artikel 13 nicht erfolgreich war;
b. Zweifel an der Identität der Visuminhaberin oder des Visuminhabers oder
an der Echtheit des Visums oder des Reisedokuments bestehen;
c. die Identität einer Person, die über kein Visum verfügt, überprüft werden
muss.
2Ist die Abfrage anhand der Fingerabdrücke nicht erfolgreich oder können diese nicht genutzt werden, so kann eine Suche anhand folgender Daten durchgeführt werden:
a. Vorname, Nachname, Geburtsname (früherer Nachname), Geschlecht sowie
Datum, Ort und Land der Geburt;
b. Art und Nummer des Reisedokuments, ausstellende Behörde,
Ausstellungsdatum und Ablauf der Gültigkeit.
3Die Abfrage nach Absatz 2 kann in Kombination mit der derzeitigen Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit bei der Geburt durchgeführt werden.
4Ergibt die Suche einen Treffer, kann die Behörde die Daten der Kategorien I–VII von Anhang 2 abfragen, gemäss Artikel 20 Absatz 2 der EG-VIS-Verordnung.
Art. 15 Abfrage zur Bestimmung des zuständigen Dublin-Staates
1Die Abfrage des C-VIS zur Bestimmung des nach den Artikeln 9 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 343/200318 zuständigen Dublin-Staates erfolgt anhand der Fingerabdrücke der asylsuchenden Person.
2Ist die Überprüfung anhand der Fingerabdrücke nicht erfolgreich oder können diese nicht genutzt werden, so kann die Abfrage gemäss dem Verfahren nach Artikel 14 Absätze 2 und 3 durchgeführt werden.
3Ergibt die Abfrage einen Treffer und wurde ein Visum erteilt oder verlängert, das nicht mehr als sechs Monate vor dem Datum der Einreichung des Asylgesuchs abgelaufen ist, so können die Daten der Kategorien I, II, VI und VII von Anhang 2 abgefragt werden, gemäss Artikel 21 Absatz 2 der EG-VIS-Verordnung19.
4Es können ausschliesslich Gesuche abgefragt werden, die aufgrund der Zugehörigkeit der Gesuchsteller zur gleichen Familie verknüpft wurden.
17 Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. b.
18 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, Fassung gemäss ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1.
19 Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. b.