Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/16: Botschaft zur Änderung des Gewässerschutzgesetzes (Verursachergerechte Finanzierung der Elimination von Spurenstoffen im Abwasser) · 14 Seiten
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2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln Änderung Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG)
Art. 60a Sachüberschrift
Im 3. Kapitel «Finanzierung» des GSchG wird nebst dem bisherigen Artikel 60a über die Abwasserabgaben, welche die Kantone erheben, ein neuer Artikel über die Abwasserabgabe zur Finanzierung der Massnahmen bei ARA zur Elimination von organischen Spurenstoffen eingeführt, welche der Bund erhebt. Daher erhält der bisherige Artikel 60a GSchG die Überschrift «Abwasserabgaben der Kantone».
Art. 60b Abwasserabgabe des Bundes
Absatz 1 regelt die Pflicht der ARA, dem Bund eine Abwasserabgabe zu entrichten. Der Ertrag darf nur für die Finanzierung von Anlagen und Einrichtungen zur Elimination von organischen Spurenstoffen bei ARA, dem Bau von Verbindungsleitungen zu einer in der Nähe liegenden ARA, die nach Anschluss die Anforderungen bezüglich der Elimination von organischen Spurenstoffen erfüllt, und den Vollzugsaufwand des Bundes (s. dazu Ziffer 3.1) verwendet werden.
Absatz 2 legt fest, dass sich die Höhe der Abgabe nach der Anzahl der an die ARA angeschlossenen Einwohner richtet. Diese Grösse wird durch die Kantone periodisch erhoben und dem Bund gemeldet. In der GSchV soll dazu eine Meldepflicht für die Anzahl der angeschlossenen Einwohner eingeführt werden. Der Einbezug von Industrie und Gewerbe entsprechend ihrem Anteil an der Verursachung von organischen Spurenstoffen ist im Rahmen der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht vollziehbar, weil nicht flächendeckend bekannt ist, woher wie viele organische Spurenstoffe stammen.
Absatz 3 verpflichtet den Bundesrat, den jeweils den zu erwartenden Kosten entsprechenden Abgabesatz festzulegen und damit gesetzesvertretendes Verordnungsrecht zu erlassen. Da Massnahmen, mit deren baulichen Umsetzung nicht innert 20 Jahren nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen begonnen wurde nicht abgeltungsberechtigt sind, werden nach der Finanzierung der letzten Massnahmen keine weiteren Kosten anfallen und die Erhebung der Gebühr wird damit eingestellt. Dies ist voraussichtlich spätestens 2040 der Fall. Ausserdem wird der Bundesrat beauftragt, Ausführungsbestimmungen hinsichtlich des Verfahrens zur Erhebung der Abgabe zu erlassen. Der Bundesrat kann in diesem Rahmen vorsehen, dass das Verfahren der Erhebung auch über die Kantone erfolgen kann, insbesondere bei Kantonen, die bereits eine Abgabe erheben.
Absatz 4 verpflichtet die abgabepflichtigen ARA, die Abgabe den Verursachern zu überbinden. Die ARA haben damit die Möglichkeit, auch einzelne Industrien und Gewerbebetriebe, die organische Spurenstoffe einleiten, in die Finanzierung der Abgabe einzubeziehen.
Art. 61 Sachüberschrift
Die Sachüberschrift des bisherigen Artikels 61 GSchG wird präzisiert, weil neu nebst den Stickstoffeliminationen auch die Elimination von organischen Spurenstoffen bei ARA von Bund finanziell gefördert wird.