Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/16: Botschaft zur Änderung des Gewässerschutzgesetzes (Verursachergerechte Finanzierung der Elimination von Spurenstoffen im Abwasser) · 14 Seiten

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Botschaft

1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

Organische Spurenstoffe (Mikroverunreinigungen) sind Stoffe wie Medikamente, Hormone, Biozide etc. Sie werden in den zentralen Abwasserreinigungsanlagen (ARA) nicht oder nur teilweise entfernt und gelangen mit dem biologisch gereinigten Abwasser in die Gewässer. Bei Fliessgewässern mit einem Abwasseranteil von mehr als 10 Prozent werden organische Spurenstoffe in Konzentrationen gemessen, welche die Fortpflanzung und Entwicklung empfindlicher Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen beeinträchtigen. Ein Beispiel dieser Beeinträchtigung ist die Verweiblichung männlicher Fische aufgrund hormonaktiver Stoffe. Die Belastung der Gewässer ist insbesondere in dicht besiedelten und stark genutzten Regionen des schweizerischen Mittellandes gross. Dort sind insgesamt 1400 Kilometer Fliessgewässer mit mehr als zehn Prozent biologisch gereinigtem Abwasser belastet. Mikroverunreinigungen werden auch in ufernahen unterirdischen Trinkwasserfassungen, welche von Fliessgewässern mit einem hohen Anteil an biologisch gereinigtem Abwasser gespiesen werden, gemessen. Obwohl für die Bevölkerung deswegen zurzeit keine Gefährdung besteht, müssen aus Gründen des vorsorglichen Verbraucherschutzes Massnahmen getroffen werden. Zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt der Gewässer und der Trinkwasserressourcen sind daher bei ARA technische Massnahmen notwendig, dank denen der Eintrag organischer Spurenstoffe reduziert werden kann. Die Problematik ist sowohl in der Schweiz als auch international anerkannt.

Gemäss Artikel 9 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20) legt der Bundesrat die Anforderungen an die Wasserqualität fest, und er erlässt Vorschriften über die Einleitung von Abwasser in Gewässer. Heute gibt es in der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV, SR 814.201) keine generell für organische Spurenstoffe geltenden Anforderungen an die Wasserqualität oder an die Einleitung von kommunalem Abwasser in Gewässer. Um solche Anforderungen einzuführen, hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) am 27. November 2009 die Anhörung zur Änderung der GSchV eröffnet und diese am 30. April 2010 mit 82 eingegangenen Stellungnahmen abgeschlossen. Nach Ansicht des UVEK sollten nicht generell alle ARA mit Einrichtungen und Anlagen zur Elimination von organischen Spurenstoffen ausgebaut werden müssen. Das Massnahmenpaket umfasst vielmehr den zielorientierten Ausbau von etwa 100 der insgesamt über 700 ARA. Damit können die Tier- und Pflanzenwelt der Gewässer sowie die Trinkwasserressourcen optimal geschützt werden, und die Schweiz kann ihre Oberliegerverantwortung wahrnehmen. Gleichzeitig wird der Eintrag an organischen Spurenstoffen in die Gewässer halbiert. Dadurch wird gewährleistet, dass mit den anfallenden Kosten ein optimaler Nutzen erzielt wird. Im Anhörungsentwurf war vorgesehen, dass die Finanzierung durch die betroffenen ARA über Gebühren erfolgt.