Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/16: Botschaft zur Änderung des Gewässerschutzgesetzes (Verursachergerechte Finanzierung der Elimination von Spurenstoffen im Abwasser) · 14 Seiten

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ben über allgemeine Bundesmittel oder zweckgebundene Einnahmen finanziert werden. Artikel 61a ist deshalb der Ausgabenbremse zu unterstellen.

5.4 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Bei der vorgesehenen finanziellen Unterstützung von Massnahmen zur Elimination von organischen Spurenstoffen im Abwasser handelt es sich um Abgeltungen im Sinne des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19906 (SuG). Die Bestimmung entspricht den Voraussetzungen und den besonderen Grundsätzen der Gewährung von Abgeltungen von Kapitel 2 des SuG.

In den Kapiteln 1.1, 1.2 und 1.4 werden die Gründe für die finanzielle Förderung der Elimination von organischen Spurenstoffen dargelegt.

Eine globale Subventionierung im Rahmen von Programmvereinbarungen ist im vorliegenden Fall nicht sinnvoll, weil die Vorteile einer solchen Subventionierung bei schweizweit lediglich rund 100 ARA und den relativ klaren Vorgaben bezüglich auszubauende Anlagen beschränkt sind. Deshalb werden die Abgeltungen im Einzelfall gewährt. Subventioniert werden nur Massnahmen, die insbesondere auf einer zweckmässigen Planung der Kantone beruhen und wirtschaftlich sind. Die Ausbaumassnahmen der Kantone werden insbesondere mittels dieser Planung gesteuert. Das Verfahren richtet sich nach dem bereits heute geltenden Verfahren, das bei im Einzelfall gewährten Subventionen gemäss Gewässerschutzrecht zur Anwendung gelangt.

Da die Massnahmen innert 20 Jahren zu treffen sind, ist die vorgesehene Subventionierung befristet.

5.5 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Die Änderung des Gewässerschutzgesetzes ermächtigt den Bundesrat, die Höhe des Abgabesatzes auf Verordnungsstufe festzulegen. Dabei handelt es sich um eine Delegationsnorm zum Erlass von gesetzesvertretendem Verordnungsrecht. Die Bemessungsgrundlage wird jedoch bereits auf Gesetzesstufe geregelt. Die Delegation rechtfertigt sich dadurch, dass die Höhe des Abgabesatzes sich nach den voraussichtlichen Kosten der damit finanzierten Massnahmen richten muss und deshalb eine Anpassung ohne den Aufwand einer Gesetzesänderung möglich sein muss.

6 SR 606.1