Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/16: Botschaft zur Änderung des Gewässerschutzgesetzes (Verursachergerechte Finanzierung der Elimination von Spurenstoffen im Abwasser) · 14 Seiten

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Art. 61a Elimination von organischen Spurenstoffen bei Abwasseranlagen

Absatz 1 legt fest, dass der Bund für die gemäss den Anforderungen der GSchV notwendigen Massnahmen zur Elimination von organischen Spurenstoffen bei Abwasseranlagen den Kantonen Abgeltungen gewährt. Allgemeine Voraussetzungen für die Gewährung der Abgeltungen sind gemäss Artikel 63 GSchG, dass die Massnahmen auf einer zweckmässigen Planung beruhen, einen sachgemässen Gewässerschutz gewährleisten, dem Stand der Technik entsprechen und wirtschaftlich sind.

Voraussetzung für die Gewährung von Abgeltungen der notwendigen Massnahmen ist ausserdem, dass mit der baulichen Umsetzung der Massnahmen innert 20 Jahren nach Inkrafttreten der Bestimmung begonnen wurde.

Gemäss Absatz 3 sind 75 Prozent der anrechenbaren Kosten abgeltungsberechtigt. Anrechenbar sind gemäss Artikel 58 GSchV nur Kosten, die tatsächlich entstanden sind und unmittelbar für die zweckmässige Erfüllung der beitragsberechtigten Aufgabe erforderlich sind. Beim Bau von Verbindungsleitungen können maximal diejenigen Kosten angerechnet werden, die anfallen würden, wenn auf der ARA selbst Massnahmen getroffen würden. Nicht anrechenbar sind insbesondere Gebühren und Steuern.

Das Verfahren zur Gewährung der Abgeltungen richtet sich nach dem bereits heute in Artikel 61c ff. GSchV vorgesehenen Verfahren bei der Gewährung von Abgeltungen im Einzelfall.

Art. 84

Der bestehende Artikel 84 Absatz 1 GSchG und das Subventionsrecht des Bundes enthalten den Grundsatz, dass keine Abgeltungen gewährt werden können, wenn mit einem erst nach einer Gesetzesrevision abgeltungsberechtigten Vorhaben bereits vor der Revision begonnen wurde. Für die Abgeltungen für Massnahmen in ARA zur Elimination von organischen Spurenstoffen soll von dieser Regel eine Ausnahme eingeführt werden. So sollen bereits ab dem 1. Januar 2012 durchgeführte Massnahmen zur Elimination von organischen Spurenstoffen, die gemäss den neuen Anforderungen der GSchV nötig werden, rückwirkend finanziell gefördert werden.

3 Finanzielle und personelle Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Kantone (u.a. die BPUK) befürworteten in der Anhörung zur Änderung der Gewässerschutzverordnung die geplanten materiellen Massnahmen, forderten jedoch nebst der Mitfinanzierung der ganzen Schweiz auch eine starke fachliche und koordinierende Begleitung des geplanten Ausbaus der ARA durch den Bund. Diese Forderungen beinhalten das kontinuierliche Verfolgen der verschiedenen technischen Entwicklungen (0.2 Stellen), den Transfer dieses Wissens zu den Kantonen, Anlagenbetreibern und Ingenieurbüros (0.4 Stellen), die Gewährleistung des nationalen und internationalen Erfahrungsaustausches (0.2 Stellen) und die Beratung und Kontrolle der Kantone bei der Planung der Massnahmen (0.4 Stellen), so dass der Ausbau effizient und kostengünstig erfolgen kann. Insgesamt werden dazu 1.2 Stellen benötigt.