Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/16: Botschaft zur Änderung des Gewässerschutzgesetzes (Verursachergerechte Finanzierung der Elimination von Spurenstoffen im Abwasser) · 14 Seiten

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1.3 Die beantragte Neuregelung

Es soll eine gesamtschweizerische Abwasserabgabe zur Finanzierung von Massnahmen bei ARA zur Elimination von organischen Spurenstoffen eingeführt werden. Mit dieser Vorlage wird die dazu notwendige gesetzliche Grundlage geschaffen.

Der Bund wird ermächtigt, bei allen Inhabern von ARA eine Abgabe zu erheben. Diese Abgabe wird auf Basis der an die ARA angeschlossenen Einwohnerinnen und Einwohner erhoben. Der Grossteil (um die 97%) der 7.9 Millionen Einwohnerinnen und Einwohner der Schweiz ist an eine ARA angeschlossen. Damit ist eine schweizweite finanzielle Beteiligung der Bevölkerung gewährleistet.

Die Investitionskosten des Ausbaus von etwas mehr als 100 ARA werden nach aktuellen Berechnungen auf 1.2 Milliarden Franken geschätzt. Der Wiederbeschaffungswert der heutigen öffentlichen Infrastruktur zur Abwasserentsorgung beträgt im Vergleich dazu 80 Milliarden Franken. Bei einer Umsetzung der Massnahmen über 20 Jahre werden jährlich rund 60 Millionen Franken investiert. Die zusätzlichen Betriebskosten nach dem Ausbau betragen schätzungsweise 75 Millonen Franken pro Jahr. Nach Abschluss des Massnahmenpaketes betragen die gesamten Mehrkosten um die 130 Millionen Franken pro Jahr (Betriebs- Werterhalt- und Zinskosten). Dies entspricht etwa sechs Prozent der heutigen Gesamtkosten für die Abwasserentsorgung (2.2 Mia. CHF pro Jahr). Diese Mehrkosten liegen im Bereich der heutigen Gebührenunterschiede zwischen den verschiedenen ARA, die sich aus lokalen Gegebenheiten (z.B. Verfahrenswahl) ergeben.

Mit der Abgabe wird ausschliesslich der zielorientierte Ausbau der ARA zur Elimination von organischen Spurenstoffen mitfinanziert. Dazu wird eine zweckgebundene Spezialfinanzierung geschaffen. Der Bund gewährt aus dieser Spezialfinanzierung Abgeltungen von 75 Prozent an die Erstellung und Beschaffung von Anlagen und Einrichtungen zur Elimination der organischen Spurenstoffe in ARA. Da lediglich eine begrenzte Anzahl ARA von einem Ausbau und somit nebst den Investitionskosten auch von höheren Betriebskosten betroffen ist, ist es gerechtfertigt, einen hohen Anteil der Investitionskosten abzugelten. Dies wurde in der Anhörung auch durch die Kantone gefordert. Eine weitgehende Abgeltung auch der Betriebs- und Werterhaltungskosten ist nicht angemessen, da der Vollzug deutlich aufwendiger ist als bei einer Beschränkung der Abgeltung auf die Erstinvestition. Dazu kommt, dass der Mehraufwand teilweise durch den vor Ort anfallenden wirtschaftlichen und ökologischen Nutzen der Massnahme kompensiert wird.

Zur Finanzierung von 75 Prozent der Erstinvestitionen werden jährlich 45 Millionen Franken benötigt. Dazu muss eine durchschnittliche Abgabe von jährlich 6 Franken pro angeschlossener Einwohnerin oder pro angeschlossenem Einwohner erhoben werden. Aufgrund der Unsicherheiten der Kostenschätzungen von rund 20 Prozent und um den in den Jahren 2015-2020 zu erwartenden anfänglich hohen Investitionsschub zeitnah abgelten zu können, ist die maximale Höhe der Abgabe auf jährlich 9 Franken pro angeschlossener Einwohnerin oder pro angeschlossenem Einwohner festzusetzen.

Die Abgeltungen werden nur geleistet, wenn die vorgesehene Lösung auf einer zweckmässigen Planung beruht, einen sachgemässen Gewässerschutz gewährleistet, dem Stand der Technik entspricht und wirtschaftlich ist. Die Eckpunkte für den