Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/16: Botschaft zur Änderung des Gewässerschutzgesetzes (Verursachergerechte Finanzierung der Elimination von Spurenstoffen im Abwasser) · 14 Seiten

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Die Kantone nehmen eine Grobplanung der notwendigen Massnahmen zur Elimination von organischen Spurenstoffen im Abwasser vor. Dabei wird auch die zeitliche Staffelung ihrer Umsetzung festgelegt. Bei Gewässereinzugsgebieten, die in mehr als einem Kanton liegen, wird die Planung durch denjenigen Kanton koordiniert, der den höchsten Anteil an der Einzugsgebietsfläche hat.

Bezüglich der Einleitung von Industrieabwasser in die Gewässer werden keine zusätzlichen Anforderungen in die GSchV eingeführt. Dort sind bereits heute die nach dem Stand der Technik notwendigen Massnahmen zu treffen, um Verunreinigungen der Gewässer zu vermeiden. Die bestehenden Grundsätze sind somit ausreichend für einen effizienten Gewässerschutz. Die Massnahmen bei ARA bezüglich organischer Spurenstoffe sollen mit den Massnahmen bei der Einleitung von Indusrieabwasser in Gewässer oder in die öffentliche Kanalisation abgestimmt werden.

Abgeltung der Massnahmen

Der Bund gewährt im Rahmen von Einzelprojekten eine Abgeltung von 75 Prozent der Erstinvestitionen von technischen Verfahren zur Spurenstoffelimination in ARA, die gemäss den neuen Anforderungen der GSchV an die Einleitung von kommunalem Abwasser in die Gewässer ausgebaut werden müssen.

Anstelle von Anlagen und Einrichtungen zur Elimination von Spurenstoffen kann bei der Aufhebung der betroffenen ARA auch die Erstellung von Verbindungsleitungen zu einer in der Nähe liegenden ARA abgegolten werden, die nach Anschluss die Anforderungen bezüglich der Elimination von organischen Spurenstoffen erfüllt. Anrechenbar ist in diesem Fall maximal die gleiche Summe, welche anfallen würde, wenn auf der betroffenen ARA Massnahmen zum Ausbau getroffen würden.

Über die Mitfinanzierung des Ausbaus der betroffenen ARA nimmt der Bund eine koordinierende Rolle wahr und bietet den Kantonen Hilfe bei der Umsetzung. Dies wurde im Rahmen der Anhörung zur Änderung der GSchV breit gefordert. Damit soll auch eine einheitliche, effektive, kosteneffiziente und verhältnismässige Umsetzung der Massnahmen gewährleistet werden.

1.8 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Mit der Verabschiedung dieser Botschaft und der Gesetzesänderung kann der folgende parlamentarische Vorstoss abgeschrieben werden:

2011 M 10.3635

Verursachergerechte Finanzierung der Elimination von Spurenstoffen im Abwasser (S 28.9.10, UREK-S; N 15.3.11)