Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/21: Teilrevision des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) · 48 Seiten
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des Instanzenzugs nachvollziehbar geklärt und die Unsicherheiten nach dem Bundesgerichtsentscheid zur Volksabstimmung über die biometri-
schen Pässe13 beseitigt.
II. Bei Nationalratswahlen im Proporzverfahren sind angesichts des sehr
engmaschigen Normengeflechts Nachzählungen einzig angebracht, wenn Unregelmässigkeiten glaubhaft gemacht sind, die nach Art und Umfang ein Wahlresultat hätten zum Kippen bringen können.14
Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass der historische Gesetzgeber en connaissance de cause bewusst darauf verzichtete, für sehr knappe Wahlergebnisse Nachzählungen anzuordnen, ohne dass eigentliche Unregelmässigkeiten geltend gemacht worden wären, und statt dessen aus dem alten Nationalratswahlgesetz für Stimmengleichheit bewusst den Losentscheid unverändert auch ins neue Gesetz übernahm (Art. 20 und Art. 43 Abs. 3 BPR). Während der Beratungen des BPR fanden die Nationalratswahlen 1975 statt, und auf der Liste Nr. 4 im Kanton Aargau erzielte der letzte Gewählte 32'198 Stimmen, der erste Ersatzkandidat 32'190 Stimmen. 15 Eine Wahlbeschwerde verlangte eine Nachzählung und wurde sowohl vom Regierungsrat des Kantons Aargau als auch vom Nationalrat abgewiesen.16 Der Berichterstatter der nationalrätlichen Wahlprüfungskommission kommentierte: "Das Gesetz sieht aber nicht vor und gibt auch niemandem einen Anspruch darauf, dass bei einem knappen Resultat zu den ohnehin in das Verfahren eingebauten Kontrollen hinzu eine Nachzählung vorgenommen wird. Die Nachzählung müsste, um nicht ungerecht zu sein, das gesamte Material eines Wahlkreises betreffen und würde einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern. Es liesse sich auch keine einleuchtende Grenze dafür angeben, wann eine Nachzählung stattfinden soll und wann nicht. Knappe Resultate sind nämlich nicht selten. (…) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass eine Nachzählung nur stattfinden könnte, wenn ein Zählfehler unter Hinweis auf einen konkreten Sachverhalt glaubhaft gemacht wird. Im vorliegenden Fall weist der Beschwerdeführer wohl auf einige Unstimmigkeiten hin, die aber im Verlaufe des normalen Auszählverfahrens festgestellt und korrigiert wurden, oder Differenzen, wie sie zwischen provisorisch mitgeteilten und endgültig ermittelten Abstimmungsergebnissen immer wieder auftreten. Der Beschwerdeführer kann keinen konkreten Umstand nennen, der auf einen noch nicht festgestellten und nicht korrigierten Fehler hindeuten würde. Es besteht daher kein Anlass für eine Nachzählung"17.
Der historische Gesetzgeber wollte 1976 keine Nachzählungen angeordnet wissen, solange keine Unregelmässigkeiten glaubhaft gemacht seien. Eine Stärkung des Vertrauens in die direkte Demokratie durch Ermöglichung (nicht Erzwingung) geeigneter Kontrollen (vgl. Ziff. 1.2.4 hiernach) bietet zu Nachzählungen eine taugliche Alternative.
13 BGE 136 II 132 ff.
14 BGE 138 II 9-11 E. 3.2-3.4
15 Vgl. BBl 1975 II 2032
16 AB 1975 N 1538-1541.
17 AB 1975 N 1540; dazu vgl. BGE 138 II 5-12 und 13-22