Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/21: Teilrevision des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) · 48 Seiten

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In diesen Zusammenhang ist auch die Frage einer Nachzählung von Volksabstimmungsergebnissen zu stellen: Das Bundesgericht hat zwar (aufgrund der detaillierten Verfahrensregeln) nicht für Nationalratswahlen5, wohl aber für Volksabstimmungen6 Nachzählungen bei sehr knappem Resultat auch ohne glaubhaft gemachte Unregelmässigkeiten als angezeigt bezeichnet und dem Gesetzgeber empfohlen, dies zu konkretisieren, sei es durch eine zahlenmässige Abgrenzung zwischen "knapp" und "sehr knapp" oder aber durch abstraktere Umschreibung. Abstrakte Umschreibungen würden das Problem nur zeitlich verschieben, und konkrete Definitionen entgehen kaum der Willkür: Die Kantone Zürich, Schaffhausen und Graubünden ziehen die Grenze bei 0.3% Differenz, stellen aber auf eine unterschiedliche Berechnungsbasis ab, und das Bundesgericht7 befand bei der Volksabstimmung über die biometrischen Pässe eine gesamteidgenössische Differenz von 0.29% als "knapp", aber nicht "sehr knapp".

Bei eidgenössischen Volksabstimmungen ist das Normengeflecht weit weniger engmaschig als bei Nationalratswahlen (vgl. hiernach, Ziff. 1.2.2); äusserst knappe Volksabstimmungsergebnisse sind angesichts der möglichen Irrtumsquellen laut Bundesgericht per se mit eigentlichen Unregelmässigkeiten gleichzusetzen und erheischen eine Nachzählung, deren Voraussetzungen jedoch vom Bundesgesetzgeber festzulegen sind.8

1.1.4 Stimmrechtsbescheinigungen bei Volksbegehren

2012 hatte die Bundeskanzlei in bisher nicht dagewesener Häufung festzustellen, dass eingereichte Volksbegehren nicht zustande gekommen waren (BBl 2012 7757, 8555, 8575 und 8591). Zwei dieser vier Verfügungen sind rechtskräftig, die beiden andern ((BBl 2012 8555 und 8575) bilden derzeit noch Gegenstand von vier Beschwerden ans Bundesgericht; eine Beschwerde hat das Bundesgericht am 14. Dezember 2012 als unbegründet abgewiesen, soweit es darauf eintreten konnte (BGE 1C_619/2012).

Reklamationen über Probleme der Stimmrechtsbescheinigung bei zustande gekommenen Volksbegehren vonseiten des Schweizerischen Gewerbeverbandes (Referendum gegen die Änderung des Raumplanungsgesetzes), eines ad-hoc-Komitees (Referendum gegen das Tierseuchengesetz) und der SVP (Volksinitiative gegen Masseneinwanderung) mochten den Eindruck erwecken, mit dieser Obliegenheit liege es im argen. Dem ist nicht so: 19 von 20 Stimmrechtsbescheinigungen werden speditiv und zweckmässig erteilt, und in sehr vielen Fällen lässt sich feststellen, dass die nach kantonalem Recht zuständigen Amtsstellen auch Sondereinsätze leisten, um die Dienstleistung auch bei Belastungsspitzen fristgerecht und einwandfrei zu erbringen.

Grössere Probleme wurden von der Bundeskanzlei bilateral mit den entsprechenden Verwaltungsstellen besprochen und bereinigt. Parlamentarische Vorstösse wünschen eine Neuregelung.

5 BGE 138 II 5-12 E. 3 und 4

6 BGE 136 II 132 E. 2.7

7 BGE 136 II 132

8 BGE 136 II 132 E. 2.7