Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/21: Teilrevision des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) · 48 Seiten

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erst zehn Tage vor dem Wahltag zugestellt werden kann. Viele Reklamationen belegen es: Eine bürgerfreundliche Regelung verlangt die Angleichung dieser Fristen. Dafür sprechen noch weitere Gründe:

1. Die Nationalratswahlen finden von Gesetzes wegen am zweitletzten Okto-

bersonntag statt (Art. 19 BPR). Kurz zuvor sind in vielen Kantonen die Herbstschulferien. Ferienreisen im Herbst erfreuen sich wachsender Beliebtheit. Über 80 Prozent aller Wählenden stimmen heute brieflich. Sind sie während der zehntägigen Frist ferienabwesend, in der ihnen das Wahlmaterial zur Verfügung steht, so kann dies die Wahlbeteiligung beeinträchtigen. Eingaben Teilnahmeverhinderter anlässlich der Nationalratswahlen 2011 bestätigen diese Befürchtung. Mit der Verteilung des Wahlmaterials in der viertletzten Woche vor dem Wahltag wird dieses Risiko bürgerorientiert vermindert.

2. Verschärft stellt sich das Problem noch für Auslandschweizer Wahlbe-

rechtigte. Zwar hält Artikel 2b der Verordnung über die politischen Rechte (VPR)19 die Kantone an, den Auslandschweizer Stimmberechtigten das Wahlmaterial eine Woche früher zuzustellen. Dennoch ist für manche interessierte Auslandschweizer Wahlberechtigte die Teilnahme an den Nationalratswahlen mit den bisherigen verkürzten Zustellfristen illusorisch. Denn nach Artikel 29 Absatz 4 BPR beträgt die Listenbereinigungsfrist zwei Wochen, falls nicht die kantonale Gesetzgebung sie ausdrücklich auf eine Woche verkürzt. Der Wahltermin (zweitletzter Oktobersonntag, Art. 19 Abs. 1 BPR) liegt von Gesetzes wegen zwischen dem 18. und dem 24. Oktober.

3. Die Frist für die Zustellung besonders kostengünstiger Massensendungen

durch die schweizerische Post beträgt heute sieben Arbeitstage; die Gemeinden werden das Wahlmaterial nicht schneller und damit doppelt so teuer versenden wollen. Daher muss die Lösung in einem Vorziehen des Wahlanmeldeschlusses gesucht werden. Dies wird Reklamationen und Beschwerden vorbeugen und das Vertrauen in die korrekte Organisation aller Urnengänge festigen.

Auch der Bericht der OSZE/ODIHR Wahlbewertungsmission vom 30. Januar 2012 über die Eidgenössischen Parlamentswahlen vom 23. Oktober 201120 thematisiert diese Schwierigkeit:

"Es sollte abgeklärt werden, ob eine längere Frist zur Auslieferung der Wahlunterlagen an die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer eingeführt werden könnte. Dabei müssen aber auch andere Fristen, wie die Registrierung der Kandidierenden, in Betracht gezogen werden."

Insbesondere in grossen Kantonen ist die für die Stimmberechtigten verkürzte Frist bei Nationalratswahlen zum Ärgernis geworden, wo Hunderte von Kandidaturen zu studieren wären. Eine Verlängerung und Verteuerung des Wahlkampfs stehen des-

19 SR 161.11

20 http://www.osce.org > OSCE Office for Democratic Institutions and Human Rights > Elections > Previous Election Activities > Switzerland > Federal Elections, 23 October 2011, Ziff. XIII Bst. A, S. 15.