Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/21: Teilrevision des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) · 48 Seiten

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1.2 Die beantragte Neuregelung

Drei Massnahmen sollen der Kandidatenkontrolle (Verhinderung von Doppelkandidaturen, Kandidaturen von Minderjährigen und solchen von Personen ohne Schweizerbürgerrecht) Griffigkeit und Tempo zurückgeben: Die Ermächtigung seitens aller Kandidierenden an die Wahlkontrollbehörden zur Einholung einer bereichsspezifisch auf der Basis ihrer neuen 13-stelligen AHV-Nummer im Einwegverfahren errechneten (gehashten) und nicht zurückrechenbaren Nummer und anderseits beim Heimat- und Wohnort die Beifügung der Postleitzahl, welche sofort erlaubt, inländische von ausländischen Gemeinden gleichen Namens zu unterscheiden. Und drittens muss die Wahlanmeldefrist auf den Monat August eingegrenzt und die Verteilung des Wahlmaterials bürgerfreundlich auf die viertletzte Woche vorverlegt werden, damit auch Auslandschweizer Stimmberechtigte ihr Wahlmaterial so rechtzeitig erhalten, dass sie ihr Stimmrecht tatsächlich ausüben können.

1.2.1 Einreichung der Wahlvorschläge bei Nationalratswahlen

In Mailanfragen wähnten sich viele Stimmberechtigte vergessen, als sie drei Wochen vor dem Wahltag ihr Wahlmaterial immer noch nicht besassen, wie sie es sich von Volksabstimmungen her gewohnt sind. Die kürzeren Fristen beeinträchtigen auch die effektive Ausübung des Stimmrechts durch Auslandschweizer Stimmberechtigte. Papierbeschaffung, -druck und -verteilung erlauben keine Wahlanmeldeverschiebung nach hinten näher zum Wahltermin; im Gegenteil drängt es sich auf, die Wahlanmeldung künftig von Bundesrechts wegen ausschliesslich im August zu konzentrieren.

1.2.2 Nachzählung bei sehr knappen Ergebnissen von Urnengängen

Die Rechtsprechung hat bereits einige Klärungen gebracht:

I. BGE 136 II 132 ff. hatte annehmen lassen, künftig könne gegen eidgenös-

sische Urnengänge teilweise ohne vorgängige Beschwerde an die Kantonsregierung auch direkt beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Mit Entscheid vom 20. Dezember 20119 grenzt das Bundesgericht nun folgendermassen ab: Werden Unregelmässigkeiten anlässlich eines Urnenganges überhaupt erst im Nachhinein bekannt, so können solche unechten Noven nach erfolgloser früherer Beschwerdeführung vor Bundesgericht den ursprünglichen Gerichtsentscheid in Frage stellen und zu einer Revision (Art. 123 Abs. 2 Bst. a Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [BGG]10) führen. Blieb hingegen jede Abstimmungsbeschwerde gegen den Urnengang aus, müssen die neu entdeckten Tatsachen und Beweise, die die Korrektheit des früheren Urnengangs in Frage stellen, in analoger Anwendung von Artikel 77 Absatz 2 BPR sofort11 und vor der Kantonsregierung12 geltend gemacht werden. Damit hat das Bundesgericht die Frage

9 BGE 138 I 77 E. 4.6

10 SR 173.110

11 BGE 121 I 5

12 BGE 137 II 177