Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/21: Teilrevision des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) · 48 Seiten

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Damit verbindet sich die Umsetzung einer parlamentarischen Initiative Joder, der die Staatspolitische Kommission des Nationalrats am 18. Oktober 2012 Folge zu geben beschlossen hat: Auch bei Volksabstimmungen sollen Nachzählungen nur bei glaubhaft gemachten Unregelmässigkeiten angeordnet werden.

1.2.3 Stimmrechtsbescheinigungen bei Volksbegehren

Bei den Volksrechten soll den Urheberkomitees die Gewähr fristgerechter Rücksendung aller bis zum 80. Tag der Referendumsfrist und bei Volksinitiativen bis zum Beginn des 14. Monats der Sammelfrist zur Stimmrechtsbescheinigung eingereichten Unterschriften gegeben werden. Dadurch, dass der Grossteil der Unterschriften so innerhalb der ersten rund vier Fünftel der Frist zur Stimmrechtsbescheinigung eingereicht werden dürfte, werden Belastungsspitzen bei den Gemeinden bei einer Häufung von Volksbegehren oder über die Festtage gebrochen; dies verbessert dann automatisch auch die Erledigungschancen für Bescheinigungsrestanzen letzter Minute. Damit erhalten insbesondere die Initiativ- und Referendumskomitees erheblich bessere Planungssicherheit (vgl. zu den Einzelheiten hiernach, Ziff. 1.3.3 sowie Ziff. 2 Kommentar zu Art. 62 und Art. 70).

1.2.4 Beobachtung von Urnengängen

Ansätze zu solchen Beobachtungsmöglichkeiten bestehen bereits in den verschiedensten Kantonen. Die einen schreiben (etwa SO oder SH) vor, dass die Wahl- und Abstimmungsergebnisse durch Personen unterschiedlicher Parteien auszuzählen sind, und stellen auf diese Weise eine milizartige wechselseitige Kontrolle sicher. Andere haben eine Kommission eingerichtet, die die professionellen Resultatermittler überwacht und Zutritt zu allen Akten hat; in dieser Kommission nehmen alle im Kantonsparlament vertretenen Parteien Einsitz (z. B. NE und GE). Eine dritte Möglichkeit besteht darin, dass Vertretern aller Parteien (so SZ, SG, VD, VS, GE und JU) oder interessierten Stimmberechtigten Zutritt zu einem abgegrenzten Bereich der Ausmittlungsräumlichkeiten (etwa auf der Zuschauertribüne einer Turnhalle, in der die Auszählarbeiten abgewickelt werden) gewährt wird (z. B. SZ, SH, VD, NE und JU). Wichtig ist bei dieser letzten Methode, dass Zuschauende klar von den Auszählenden getrennt bleiben und weder Abstimmungsdokumente behändigen noch das Stimmgeheimnis verletzen können. In dieser Weise konnte nach einem Bundesgerichtsentscheid18 etwa in der Stadt Bern die Nachzählung von interessierten Stimmberechtigten beobachtet werden.

1.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung

1.3.1 Kontrolle der Kandidaturen bei Nationalratswahlen

1.3.1.1 Einreichungsschluss für Wahlvorschläge und Zustellung der Wahlun-

terlagen

Der Endtermin für die Einreichung von Wahlvorschlägen ist vom 30. September auf den 31. August des Wahljahres vorzuziehen, damit im Gegenzug das Wahlmaterial den Stimmberechtigten wie bei Volksabstimmungen in der viertletzten Woche statt

18 BGE 131 I 442