Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/21: Teilrevision des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) · 48 Seiten
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porzkantonen soll hier auch der Beruf angegeben werden müssen, damit ein Minimum an Transparenz erreicht wird.
Im Übrigen sei dazu auch auf die Ausführungen zu Artikel 22 BPR hiervor verwiesen.
Art. 62 Abs. 1 und 2 und Art. 70 Abs. 2 BPR: Stimmrechtsbescheinigungen
Bei der 100tägigen Referendumsfrist ist eine Garantie einzubauen, dass die nach kantonalem Recht zuständige Amtsstelle alle ihr vor dem 81. Tag eingereichten Unterschriften mit Stimmrechtsbescheinigungen versehen vor dem 95. Tag der Referendumsfrist den jeweiligen Absendern zurückgibt; Unterschriften, welche ein Referendumskomitee nach dem 80. Tag zur Stimmrechtsbescheinigung einreicht, sind deswegen nicht unbehandelt zu lassen; weil sie aber nicht mehr von der Garantie erfasst sind, werden Referendumskomitees dazu animiert, alle bereits gesammelten Unterschriften bis zum 80. Tag einzureichen. Damit wird bei den bescheinigenden Amtsstellen Belastungsspitzen vorgebeugt; dies wird dazu führen, dass in den verbleibenden letzten Tagen der Referendumsfrist geringere Restmengen weiterer Unterschriften ebenfalls noch bescheinigt werden können.
Bei der Volksinitiative sind diese Fristaufteilungen mit der Erledigungsgarantie bewusst deutlich weiter nach vorne zu verlegen: Die nach kantonalem Recht zuständige Amtsstelle soll alle ihr vor Beginn des 14. Monats eingereichten Unterschriften mit Stimmrechtsbescheinigungen versehen bis spätestens zum Ende des 16. Monats der Sammelfrist den jeweiligen Absendern zurückgeben müssen. Und auch hier gilt: Unterschriften, welche ein Initiativkomitee nach dem 13. Monat zur Stimmrechtsbescheinigung einreicht, sind deswegen nicht unbehandelt zu lassen; weil sie aber nicht mehr von der Garantie erfasst sind, werden Initiativkomitees dazu animiert, alle bereits gesammelten Unterschriften bis zum Ende des 13. Monats einzureichen. Damit wird bei den bescheinigenden Amtsstellen Belastungsspitzen vorgebeugt; dies wird dazu führen, dass in den verbleibenden letzten Tagen der Sammelfrist geringere Restmengen weiterer Unterschriften ebenfalls noch bescheinigt werden können. Zugleich wird mit dieser grösseren Fristmarge bei Volksinitiativen dafür gesorgt, dass das Zustandekommen eines Referendums aufgrund der dort kürzeren Sammelfrist nicht an einem Prioritätenkonflikt scheitern muss.
Eine solche Regelung erscheint dem Bundesrat erheblich erfolgversprechender als eine blosse Aufteilung der Fristen, weil sie alle Beteiligten im eigenen Interesse zu speditivem Handeln anhält.
Die Bundeskanzlei hat die entsprechenden Fristen zu allen laufenden Referenden und Volksinitiativen elektronisch bekanntzumachen, so dass sich die nach kantonalem Recht zuständigen Amtsstellen ebenso wie die Referendums- und Initiativkomitees jederzeit über die verschiedenen Fristen und ihre Bedeutung für jedes Volksbegehren informieren können.
Art. 85 BPR: Beobachtung von Urnengängen
Regelungsspielraum ist den Kantonen deshalb zu belassen, weil die Auszählorganisation in den verschiedenen Kantonen zu stark divergiert, als dass eine einheitliche eidgenössische Regelung den kantonalen Unterschieden gerecht werden könnte. Auch muss der nötige Spielraum geschaffen werden, damit einheimische Wahlbeo-