Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/21: Teilrevision des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) · 48 Seiten

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Auswirkungen einer Fristvorverschiebung zur Einreichung

von Wahlvorschlägen auf spätestens den 31. August Tabelle 5

betroffne Vorteile Nachteile Kantone

GR, TI, Postalische Zustellprob- Die Parteien müssen ihre Wahlvor-VS, JU leme werden entschärft schläge allenthalben vor der Sommerpause des Wahljahres be-

reinigt haben, und die Kandidierenden haben weniger lang Zeit für ihren Entscheid für oder gegen die Kandidatur

LU, ZG, In vielen Kantonen kann Der Wahlkampf wird Kosten

FR, BS, die Verteilung des treibend verlängert

GR, TG, Wahlmaterials an Aus-

TI, VS, landschweizer und

NE, JU Inlandschweizer vorge-

zogen und den Fristen

bei Volksabstimmungen

angeglichen werden.

In einigen Kantonen (z. In einigen Kantonen (z.B. JU) wer-B. ZH) werden damit die den damit die terminlich eben erst Nationalrats- den Stände- angeglichenen Vorbereitungseckratswahlvorbereitungen termine für National- und Ständeterminlich angeglichen ratswahlen gerade wieder auseinander gerissen

3.3 Andere Auswirkungen

Die Vorverlegung der Verteilung auch des Wahlmaterials auf den selben Zeitraum (viertletzte Woche vor dem Wahltag), den die Stimmberechtigten von eidgenössischen Volksabstimmungen her gewohnt sind, kann in bestimmten Kantonen eine gewisse Verteuerung bestimmter Wahlkampfpraktiken auslösen, nämlich dort, wo das Wahlmaterial nicht ohnehin wie beispielsweise im Kanton Zürich aufgrund kantonaler Normen über die Ständeratswahl bereits in der viertletzten Woche vor dem Wahltag verteilt werden muss. Verteuert werden Wahlkampfpraktiken wie verlängerte Belegung von Plakatflächen, kaum aber elektronische Aktivitäten im Netz. Aufgrund der Tendenz hin zur Nationalisierung der Nationalratswahlkampagnen ist auch dieses Argument zu relativieren. Unabhängig davon sind diese Folgen in Kauf zu nehmen: Wahlen sind primär für die Wählerschaft da, und aufgrund der bedeutenden und zunehmenden Anzahl Reklamationen von Wahlberechtigten wegen der späten Zustellung des Wahlmaterials können weder die Nachfrage nach einem längeren Zeitraum für die Willensbildung noch die Berechtigung des Anliegens angezweifelt werden.

3.4 Zweckmässigkeit im Vollzug

Die Vorlage achtet darauf, möglichst nicht in bewährte kantonale Prärogativen im Bereich der politischen Rechte einzugreifen. Einschränkungen werden einzig dort und nur soweit gemacht, als dies unter den stark veränderten Voraussetzungen