Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/21: Teilrevision des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) · 48 Seiten
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Januar 2012 noch fristgerecht ans Bundesgericht weiter gezogen, welches die Beschwerde am 18. Januar 2012 abwies. In den Erwägungen wird überzeugend kritisiert, die Dringlichkeit der Beschwerde, die (bei Nationalratswahlen) binnen dreier Tage bzw. (bei eidgenössischen Volksabstimmungen) innert fünf Tagen seit dem Erhalt des angefochtenen Entscheides der Kantonsregierung beim Bundesgericht einzureichen ist, stehe zum Fristenstillstand während der Gerichtsferien (Art. 46 Abs. 1 Bst. c in Verbindung mit Art. 100 Abs. 4 BGG) in deutlichem Kontrast73. Analoges gilt bei dringlichen Bundesgesetzen für strittiges Nichtzustandekommen.
3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf den Bund
Die Angabe einer bereichsspezifisch auf der Basis der neuen 13-stelligen AHV-Nummer im Einwegverfahren errechneten (gehashten) und nicht zurückrechenbaren Nummer und der Postleitzahl bei allen Nationalratskandidaturen erlaubt eine erhebliche Effizienzsteigerung und damit in Wahljahren in Zeiten grössten Engpasses bedeutenden Zeitgewinn. Die Bereitstellung der entsprechenden Infrastruktur auf Bundesebene verursacht im Gegenzug keine weiteren Entwicklungskosten (vgl. Ziff. 1.4 hiervor).
3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
Die Angabe einer bereichsspezifisch auf der Basis der neuen 13-stelligen AHV-Nummer im Einwegverfahren errechneten (gehashten) und nicht zurückrechenbaren Nummer und der Postleitzahl bei allen Nationalratskandidaturen erlaubt eine erhebliche Effizienzsteigerung und damit in Wahljahren in Zeiten grössten Engpasses bedeutenden Zeitgewinn. Die Bereitstellung der entsprechenden Infrastruktur kann im Gegenzug in einigen Kantonen Entwicklungskosten verursachen.
Die Verkürzung der Wahlanmeldefristen wird in einigen Kantonen gesetzgeberischen Anpassungsbedarf auslösen. Auch der verschiedenenenorts frühere Versand kann in einigen Kantonen Rückwirkungen auf den ersten Wahlgang der Ständeratswahlen entfalten.
Die Strukturierung der Sammelfristen zu eidgenössischen Volksbegehren wird Belastungsspitzen brechen und die Ausstellung von Stimmrechtsbescheinigungen damit etwas besser planen lassen. Anderseits müssen kantonale Parlamente vorhandene Referendumsgelüste künftig umgehend vorsorglich anmelden.
73 BGE 1C_15/2012 E. 1.3; BGE 138 II 5-12 spez. 10 f. E. 3.3; Steinmann (2011) N. 16 und
17 zu Art. 100; BGE 135 I 257.