Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/21: Teilrevision des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) · 48 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 36Fedlex · Erläuternder Bericht

bachtung nicht zur Wahlbeeinflussung werden kann. Ungeachtet kantonaler Besonderheiten dürfen weder das Stimmgeheimnis noch die ordnungsgemässe Resultatermittlung in Frage gestellt werden können.

Als verlässlicher Partner internationaler Abkommen wird sich die Schweiz auch ohne gesetzliche Selbstverpflichtung an abgeschlossene Verträge und multilaterale Erklärungen halten. Den Anliegen der OSZE kann aber in geeigneter Weise Rechnung getragen werden. Hingegen erscheint es nicht sinnvoll, diese Regelung explizit auf die OSZE zu beschränken; wenn schon soll die Regelung generell-abstrakt redigiert werden, um grundsätzlich auch Beobachtungen durch andere Organisationen, unabhängig ihrer Rechtsnatur, zu erlauben, wenn sie auf Grund ihres Zwecks und ihrer Aktivitäten über die notwendigen Qualifikationen für eine entsprechende Aufgabe verfügen.

Art. 87 Abs. 1 und 1bis BPR: Abstimmungs- und Wahlstatistik

Artikel 87 Absätze 1 und 1bis schaffen vor allem für die von Parteien und Kandidierenden stark nachgefragten und daher längst eingeführten Panaschierstimmenstatistiken des Bundesamtes für Statistik eine gesetzliche Grundlage, nachdem Zweifel über das Genügen der vorhandenen Rechtsgrundlagen laut geworden sind.

Art. 46 Abs. 2 Bundesgerichtsgesetz

Artikel 46 Absatz 2 BGG69 bestimmt, dass gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen still stehen vom siebenten Tag vor bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern (Bst. a), vom 15. Juli bis und mit dem 15. August eines jeden Kalenderjahres (Bst. b) und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Bst. c).

Dass für Abstimmungs- und Wahlbeschwerden verkürzte Beschwerdefristen gelten (Art. 100 Abs. 3 Bst. b und Abs. 4 BGG), wird beim Fristenstillstand während der Gerichtsferien bisher völlig ausser acht gelassen und damit in wesentlichen Konstellationen vernachlässigt. Zurückzuführen ist dies auf ein gesetzgeberisches Versehen: im Unterschied zur verkürzten Beschwerdefrist in der Wechselbetreibung (Art. 100 Abs. 3 Bst. a BGG) wird für die gleichermassen verkürzte Beschwerdefrist zu Abstimmungsbeschwerden bei Volksabstimmungen und die nochmals kürzere Beschwerdefrist für Wahlbeschwerden zu Nationalratswahlen (Art. 100 Abs. 4 BGG) keine Ausnahme vom Fristenstillstand vorgesehen. Dies könnte fatale Folgen haben, wie eine Begebenheit der Nationalratswahlen 2011 aufgezeigt hat: Im Kanton Tessin erreichten auf einer Liste, die zwei Mandate errang, die zweit- und die drittplatzierte Person exakt gleich viele Stimmen70. Das Los musste entscheiden.71 Dieses wurde am 29. November 2011 öffentlich gezogen und im Fernsehen übertragen. Das Resultat wurde gleichen Tags im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht72. Am 5. Dezember 2011 trat der neu gewählte Nationalrat zusammen; vereidigt wurde auch der durch Losentscheid bestimmte Tessiner Kandidat. Gegen das Ergebnis des Losentscheids wurde am 2. Dezember 2011 erneut Beschwerde erhoben. Der Entscheid des Tessiner Staatsrats vom 20. Dezember 2011 wurde nach Ablauf der Gerichtsferien am 5.

69 SR 173.110

70 BBl 2011 8529 f. mit Fnn. 17 und 18

71 BGE 138 II 5-12 spez. 10 f. E. 3.3

72 Vgl. auch BBl 2011 8791-8793