Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/21: Teilrevision des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) · 48 Seiten

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grösserer Bevölkerungsmobilität und der Elektronik für den korrekten Vollzug der demokratischen Entscheidungen unumgänglich ist.

4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen Strategien des Bundesrates

Die Vorlage ist in der Botschaft vom 25. Januar 2012 über die Legislaturplanung 2011-2015 angekündigt.74

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsmässigkeit

Die Revisionsvorlage stützt sich wie das bestehende BPR auf die Kompetenz zur Regelung der Ausübung der politischen Rechte (Art. 39 Abs. 1 BV)75. Die Vorschläge zu einer bürgerfreundlicheren Ausgestaltung der Wahlanmeldeverfahren dienen der Umsetzung der Garantie der freien Willensbildung und der unverfälschten Stimmabgabe (Art. 34 BV).

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Mit dem Entwurf zu Artikel 85 BPR genügt die Vorlage auch den wiederholten Desideraten der OSZE-Wahlbeobachtungsmissionen. Für andere Belange tangiert die Vorlage keine internationalen Verträge.

5.3 Erlassform

Gemäss Artikel 164 Absatz 1 BV erlässt die Bundesversammlung alle wichtigen rechtsetzenden Normen in der Form des Bundesgesetzes.

5.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Die Vorlage enthält keine Rechtsetzungsdelegationen.

5.5 Datenschutz

Die Vorlage beachtet die datenschutzrechtlichen Vorgaben:

1. Die Verwendung einer irreversibel umgewandelten AHV-Nummer als Identi-

tätsmerkmal ist für den beabsichtigten Zweck geeignet und notwendig, der angestrebte Zweck liegt im öffentlichen Interesse, und die den Kandidierenden auferlegte Belastung steht in einem vernünftigen Verhältnis zu diesem Ziel. Die Massnahme ist damit verhältnismässig (vgl. Art. 4 Abs. 2 Datenschutzgesetz

74 BBl 2012 481 ff. Ziff. 5.1.5 Ziel 5, S. 542 f. und Entwurf des Bundesbeschlusses Art. 6 Ziff. 10, S. 629

75 SR 101