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Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 56 Seiten
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aufeinanderfolgenden Jahren in jedem Jahr um mindestens 15 Prozent über- oder unterschreiten.
2 Es passt das Emissionsziel rückwirkend auf Beginn des Jahres an, in dem der Reduktionspfad erstmals um mindestens 15 Prozent über- oder unterschritten wurde.
3 Es berücksichtigt bei der Anpassung die Kriterien nach Artikel 70 Absatz 2.
Art. 78 Anpassung des massnahmenbasierten Verminderungsziels
1 Das BAFU passt das massnahmenbasierte Verminderungsziel an, wenn das Unternehmen die Produktionsmengen oder den Produktemix wesentlich und dauerhaft ändert.
2 Es passt das Emissionsziel rückwirkend auf den Beginn des Jahres an, in dem die Produktionsmengen oder der Produktemix erstmals wesentlich geändert wurden.
3 Es berücksichtigt bei der Anpassung die Kriterien nach Artikel 72 Absatz 3.
Art. 79 Erfüllung der Verpflichtung nach Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe c
1 Die Verpflichtung nach Artikel 69 Buchstabe c ist erfüllt, wenn das Unternehmen das festgelegte Emissions- oder Verminderungsziel bis zum Jahr 2020 eingehalten hat.
2 Der maximale Umfang der Emissionsminderungszertifikate, die ein Unternehmen zur Kompensation einer Nichteinhaltung seines Emissions- oder Verminderungsziels abgeben kann, berechnet sich wie folgt:
a. für Unternehmen, die bereits in den Jahren 2008–2012 einer Verminderungsverpflichtung unterlagen: 8 Prozent des Fünffachen der im Durchschnitt in diesem Zeitraum jährlich zugestandenen CO2-Emissionen, abzüglich der in diesem Zeitraum angerechneten Emissionsminderungszertifikate soweit das Unternehmen sie nicht für die Kompensation der Nichteinhaltung seines Ziels brauchte;
b. für die übrigen Unternehmen und Treibhausgase: 4,5 Prozent der effektiven Treibhausgasemissionen der Jahre 2013–2020.
3 Für Unternehmen, die in den Jahren 2013–2020 nur zeitweise von der CO2-Abgabe befreit waren, wird der maximale Umfang der Emissionsminderungszertifikate entsprechend dieser Zeitdauer reduziert.
Art. 80 Nichteinhaltung der Verpflichtung
1 Erfüllt ein Unternehmen seine Verpflichtung nicht, so verfügt das BAFU die Sanktion nach Artikel 32 des CO2-Gesetzes.
2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung der Verfügung. Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins von 5 Prozent geschuldet.