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Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 56 Seiten
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3 Die CO2-Emissionen je Treibstoff berechnen sich anhand der Emissionsfaktoren nach Anhang 9.
Art. 92 Zulässige Kompensationsmassnahmen
1 Zur Erfüllung der Kompensationspflicht zugelassen sind:
a. von der kompensationspflichtigen Person selbst durchgeführte Projekte zur Emissionsverminderung im Inland, sofern diese den Anforderungen von Artikel 4 entsprechen;
b. die Abgabe von Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland.
2 Für die selbst durchgeführten Projekte gelten die Artikel 5–10 sinngemäss.
Art. 93 Monitoringbericht
1 Die kompensationspflichtige Person reicht dem BAFU jährlich bis zum 1. Juni einen Monitoringbericht zur Genehmigung ein.
2 Der Monitoringbericht enthält:
a. Angaben über die Mengen der im Vorjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Treibstoffe;
b. den Nachweis der kompensierten Tonnen CO2;
c. Angaben über die Kosten je kompensierte Tonne CO2.
3 Erfüllt die kompensationspflichtige Person ihre Kompensationspflicht durch selbst durchgeführte Projekte zur Emissionsverminderung im Inland, so muss der Monitoringbericht den Anforderungen von Artikel 8 entsprechen.
4 Erfüllt der Monitoringbericht die Anforderungen der Absätze 2 und 3 nicht, so setzt das BAFU der kompensationspflichtigen Person eine angemessene Nachfrist zur Nachbesserung.
Art. 94 Frist
1 Die kompensationspflichtige Person erfüllt ihre Kompensationspflicht jährlich bis zum 1. Juni nach Massgabe der im Monitoringbericht ausgewiesenen Treibstoffmengen.
2 Ergibt sich aus der Nachbesserung nach Artikel 93 Absatz 4, dass zusätzliche Tonnen CO2 kompensiert werden müssen, so setzt das BAFU der kompensationspflichtigen Person dazu eine angemessene Nachfrist.
Art. 95 Nichterfüllung der Kompensationspflicht
1 Erfüllt die kompensationspflichtige Person ihre Kompensationspflicht nicht fristgemäss, so verfügt das BAFU die Sanktion nach Artikel 28 des CO2-Gesetzes.
2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung der Verfügung. Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins von 5 Prozent geschuldet.