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Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 56 Seiten

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a. jährlich über die bestehenden Kraftwerke mit einer Gesamtleistung von mindestens 1 MW auf ihrem Kantonsgebiet;

b. unverzüglich über den Eingang von Bau- und Betriebsbewilligungsgesuchen für Kraftwerke mit einer Gesamtleistung von mindestens 1 MW.

7. Kapitel: Kompensation bei Treibstoffen

Art. 89 Kompensationspflicht

1 Wer Treibstoffe nach Anhang 9 in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, unterliegt der Kompensationspflicht. Als Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr gelten auch alle systembedingten Korrekturen oder Berichtigungen von Erdgas zu Brennzwecken in Erdgas zu Treibstoffzwecken.

2 Die Pflicht nach Absatz 1 gilt nicht für Personen, die Treibstoffmengen in den steuerrechtlich freien Verkehr überführen, bei deren energetischer Nutzung weniger als 7 000 Tonnen CO2 emittiert werden.

3 Treibstoffe, die nach Artikel 17 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 199619 ganz von der Mineralölsteuer befreit sind, unterliegen der Kompensationspflicht nicht.

Art. 90 Kompensationsgemeinschaften

1 Kompensationspflichtige Personen können beim BAFU jeweils bis zum 30. November des Vorjahres beantragen, als Kompensationsgemeinschaft behandelt zu werden.

2 Eine Kompensationsgemeinschaft hat die Rechte und Pflichten einer einzelnen kompensationspflichtigen Person.

3 Sie hat eine Vertreterin oder einen Vertreter zu bezeichnen.

Art. 91 Kompensationssatz

1 Der Kompensationssatz bezieht sich auf den Anteil der CO2-Emissionen, die bei der energetischen Nutzung der im betreffenden Jahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Treibstoffe entstehen.

2 Er beträgt:

a. für die Jahre 2014 und 2015: 1 Prozent;

b. für die Jahre 2016 und 2017: 4 Prozent;

c. für die Jahre 2018 und 2019: 7 Prozent;

d. für das Jahr 2020: 10 Prozent.

19 SR 641.61