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Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 56 Seiten

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3 Die Artikel 10 und 11 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 199617 gelten sinngemäss.

Art. 81 Sicherstellung der Sanktion

Ist die Zielerreichung bei einem Unternehmen gefährdet, so kann das BAFU die Sicherstellung der voraussichtlichen Sanktion verlangen, bis die Gefährdung nicht mehr besteht.

Art. 82 Meldepflicht bei Änderungen im Unternehmen

Das Unternehmen informiert das BAFU unverzüglich über:

a. Unternehmens- und Teilschliessungen;

b. Anpassungen seiner rechtlichen Strukturen, insbesondere im Zusammenhang mit Fusionen, Spaltungen, Umwandlungen und Vermögensübertragungen.

Art. 83 Veröffentlichung von Informationen

Das BAFU veröffentlicht:

a. die Namen der Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung;

b. ihre Emissions- oder Verminderungsziele;

c. ihre effektiven Treibhausgasemissionen;

d. die Menge der Emissionsminderungszertifikate, die jedes Unternehmen abgibt.

6. Kapitel: Kompensation bei fossil-thermischen Kraftwerken

Art. 84 Fossil-thermische Kraftwerke

1 Als primär auf die Produktion von Wärme ausgelegt gilt ein Kraftwerk, wenn es einen Gesamtwirkungsgrad von mindestens 80 Prozent aufweist.

2 Ein Kraftwerk, das den Kriterien nach Absatz 1 nicht entspricht, unterliegt der Kompensationspflicht, wenn es:

a. während mindestens zwei Jahren an einem Standort betrieben wird; und

b. eine Gesamtleistung von mehr als 1 MW aufweist.

Art. 85 Gesamtwirkungsgrad

1 Der minimale Gesamtwirkungsgrad eines Kraftwerks muss 62 Prozent betragen.

2 Der minimale Gesamtwirkungsgrad eines Kraftwerks an einem Standort, an dem bereits früher ein Kraftwerk betrieben wurde, muss 58,5 Prozent betragen.

17 SR 641.61