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Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 56 Seiten
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b. Namen, Adressen und Telefonnummern der in Artikel 61 bezeichneten Personen; und
c. Emissionsrechte und Emissionsminderungszertifikate pro Konto.
5. Kapitel: Befreiung von der CO2-Abgabe von Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung
Art. 69 Voraussetzungen
1 Ein Unternehmen wird nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b des CO2-Gesetzes von der CO2-Abgabe befreit, wenn es:
a. eine Tätigkeit nach Anhang 5 ausführt;
b. Treibhausgasemissionen von insgesamt mehr als 100 Tonnen CO2eq pro Jahr ausstösst; und
c. sich verpflichtet, die Treibhausgasemissionen nach einem der folgenden Ziele zu vermindern:
1. individuell festgelegtes Emissionsziel,
2. standardmässig festgelegtes Emissionsziel,
3. massnahmenbasiertes Verminderungsziel.
2 Mehrere Unternehmen nach Absatz 1, die sich gemeinsam verpflichten, die CO2- Emissionen zu vermindern, gelten als ein Unternehmen.
Art. 70 Individuell festgelegtes Emissionsziel
1 Bei der individuellen Festlegung eines Emissionsziels wird die Menge der Treibhausgase bestimmt, die das Unternehmen bis Ende 2020 höchstens ausstossen darf. Das Emissionsziel wird auf Grundlage eines linearen Reduktionspfads berechnet.
2 Der Reduktionspfad orientiert sich an Artikel 31 Absatz 3 des CO2-Gesetzes sowie:
a. an den effektiven Treibhausgasemissionen des Unternehmens der vergangenen zwei Jahre;
b. am Anteil des produzierten Stroms, der ausserhalb des Unternehmens verwendet wird;
c. am Stand der im Unternehmen verwendeten Technik;
d. an den bereits realisierten treibhausgaswirksamen Massnahmen sowie an deren Wirkung;
e. am verbleibenden Verminderungspotenzial;
f. an der Wirtschaftlichkeit der möglichen treibhausgaswirksamen Massnahmen;
g. am Umfang der CO2-Abgaben, die eingespart werden können.