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Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 56 Seiten

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Art. 64 Übertragung

1 Die Emissionsrechte und Emissionsminderungszertifikate sind frei handelbar.

2 Die Kontobevollmächtigten und die Transaktionsvalidiererin oder der Transaktionsvalidierer haben Anspruch auf einen gesicherten Zugang zum Emissionshandelsregister.

3 Die Kontobevollmächtigten müssen bei jeder Anordnung zur Übertragung von Emissionsrechten oder Emissionsminderungszertifikaten das Quell- und das Zielkonto sowie Art und Menge der zu übertragenden Emissionsrechte oder Emissionsminderungszertifikate angeben.

4 Die Emissionsrechte oder Emissionsminderungszertifikate werden übertragen, wenn die Transaktionsvalidiererin oder der Transaktionsvalidierer der Übertragung zustimmt.

5 Die Übertragung erfolgt nach einem standardisierten Verfahren.

Art. 65 Registerführung

1 Das BAFU führt das Emissionshandelsregister auf elektronischer Grundlage und protokolliert alle Übertragungen.

2 Es stellt sicher, dass anhand der bei der Übertragung erstellten Protokolle alle für die Übertragung wesentlichen Elemente jederzeit nachvollzogen werden können.

3 Es kann zusätzlich zu den bei der Kontoeröffnung eingereichten Angaben und Nachweisen jederzeit weitere Angaben oder Nachweise verlangen, wenn dies für den sicheren Betrieb des Emissionshandelsregisters notwendig ist.

Art. 66 Haftungsausschluss

Der Bund haftet nicht für Schäden wegen mangelhafter Übertragung der Emissionsrechte oder Emissionsminderungszertifikate, wegen eingeschränkten Zugangs zum Emissionshandelsregister oder wegen Missbrauchs des Registers durch Dritte.

Art. 67 Sanktionen

1 Bei Verstössen gegen die Vorschriften über das Emissionshandelsregister sperrt das BAFU die betroffenen Nutzerzugänge oder Konten.

2 Die Nutzerzugänge und Konten bleiben so lange gesperrt, bis die Anforderungen dieser Verordnung wieder erfüllt sind.

Art. 68 Datenschutz

1 Die Registerdaten werden elektronisch veröffentlicht, soweit keine überwiegenden Interessen einer Veröffentlichung entgegenstehen.

2 Das Register umfasst folgende Datenkategorien:

a. Kontonummern;