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Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 56 Seiten
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3 Die fehlenden Emissionsminderungszertifikate sind bis zum 1. Juni des Folgejahres abzugeben.
4 Die Artikel 10 und 11 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 199620 gelten sinngemäss.
8. Kapitel: CO2-Abgabe
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 96 Abgabeobjekt
Der CO2-Abgabe unterliegen die Herstellung, Gewinnung und Einfuhr:
a. von Kohle;
b. der übrigen Brennstoffe nach Artikel 2 Absatz 1 des CO2-Gesetzes, sofern sie der Mineralölsteuer nach dem Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 199621 unterliegen.
Art. 97 Abgabesatz
1 Der Abgabesatz wird wie folgt erhöht:
a. ab 1. Januar 2014: auf 60 Franken je Tonne CO2, falls die CO2-Emissionen aus Brennstoffen im Jahr 2013 voraussichtlich mehr als 80 Prozent der Emissionen des Jahres 1990 betragen;
b. ab 1. Januar 2016:
1. auf 72 Franken je Tonne CO2, falls die CO2-Emissionen aus Brennstoffen im Jahr 2014 mehr als 75 Prozent der Emissionen des Jahres 1990 betrugen,
2. auf 84 Franken je Tonne CO2, falls die CO2-Emissionen aus Brennstoffen im Jahr 2014 mehr als 79 Prozent der Emissionen des Jahres 1990 betrugen;
c. ab 1. Januar 2018:
1. auf 96 Franken je Tonne CO2, falls die CO2-Emissionen aus Brennstoffen im Jahr 2016 mehr als 72 Prozent der Emissionen des Jahres 1990 betrugen,
2. auf 120 Franken je Tonne CO2, falls die CO2-Emissionen aus Brennstoffen im Jahr 2016 mehr als 77 Prozent der Emissionen des Jahres 1990 betrugen.
2 Die CO2-Abgabe wird nach dem Abgabetarif in Anhang 10 erhoben.
3 Das UVEK passt Anhang 10 entsprechend der Erhöhung des Abgabesatzes an.
20 SR 641.61
21 SR 641.61