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Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 56 Seiten

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Art. 103 Mindestbetrag und Rückerstattungsgebühr

1 Der Rückerstattungsbetrag wird nur ausbezahlt, wenn er pro Gesuch mindestens 100 Franken ausmacht.

2 Pro Gesuch wird eine Gebühr von 5 Prozent des Rückerstattungsbetrags verrechnet, und zwar mindestens 50 und höchstens 1 000 Franken.

Art. 104 Aufschub der Rückerstattung

Verletzt ein Unternehmen seine Mitwirkungspflichten nach dieser Verordnung, so kann die EZV in Absprache mit dem BAFU die Rückerstattung der CO2-Abgabe aufschieben.

Art. 105 Aufbewahrung von Belegen

Alle für die Rückerstattung wesentlichen Unterlagen sind während fünf Jahren aufzubewahren und der EZV auf Verlangen vorzulegen.

9. Kapitel: Verwendung der Erträge aus der CO2-Abgabe

1. Abschnitt: Globale Finanzhilfen an die energetische Sanierung von Gebäuden

Art. 106 Beitragsberechtigung

1 Der Bund gewährt den Kantonen globale Finanzhilfen nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a des CO2-Gesetzes (Finanzhilfen) für die Förderung von Massnahmen zur energetischen Sanierung bestehender Gebäude, insbesondere zur verbesserten Wärmedämmung der Gebäudehülle.

2 Die Förderung erfolgt auch für nicht fossil beheizte Gebäude. Bisher unbeheizte Gebäude sind von der Förderung ausgeschlossen.

3 Der Bund kann die Finanzhilfen auch einer Vertretung mehrerer Kantone gewähren, sofern diese Kantone die Vertretung dazu rechtsgültig ermächtigt haben.

Art. 107 Angaben des Kantons

Wenn ein Kanton vom Bund eine Finanzhilfe erhalten will, muss er dem BAFU Angaben machen über:

a. die geschätzte CO2-Reduktionsleistung, die mit den Massnahmen während der Dauer der Programmvereinbarung voraussichtlich erreicht werden kann;

b. die geplante Umsetzung des Programms.

Art. 108 Programmvereinbarung

1 Das BAFU und das BFE schliessen mit dem Kanton gestützt auf die Angaben nach Artikel 107 eine Programmvereinbarung zur Gewährung der Finanzhilfe ab.