Vorlage

Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 56 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 29Fedlex · Vorlage

Art. 98 Nachweis der Abgabeentrichtung

Wer mit Brennstoffen nach Artikel 96 handelt, muss den angewendeten Abgabesatz auf den Rechnungen für Erwerberinnen und Erwerber angeben.

2. Abschnitt: Rückerstattung der CO2-Abgabe

Art. 99 Grundsatz

Unternehmen und Personen, die von der CO2-Abgabe befreit sind, können die Rückerstattung der CO2-Abgabe beantragen.

Art. 100 Rückerstattungsanspruch

Auf Gesuch wird die bezahlte CO2-Abgabe zurückerstattet an:

a. EHS-Unternehmen;

b. Kraftwerkbetreiber;

c. Personen, die Brennstoffe nicht energetisch nutzen;

d. Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung.

Art. 101 Gesuch um Rückerstattung

1 Das Rückerstattungsgesuch ist bei der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) in der von dieser vorgeschriebenen Form einzureichen.

2 Es muss enthalten:

a. eine genaue Zusammenstellung der bezahlten CO2-Abgaben;

b. die Rechnungen über die bezahlten CO2-Abgaben;

c. Menge und Art der erworbenen Brennstoffe;

d. den angewendeten CO2-Abgabesatz.

3 Die EZV kann weitere Nachweise verlangen, soweit sie diese für die Rückerstattung benötigt.

Art. 102 Periodizität der Rückerstattung

1 Ein Rückerstattungsgesuch kann einen Zeitraum von einem bis zu zwölf Monaten umfassen.

2 Es ist für die bezahlten CO2-Abgaben aus dem Vorjahr beziehungsweise dem im Vorjahr abgelaufenen Geschäftsjahr bis zum 30. Juni einzureichen.

3 Der Anspruch auf Rückerstattungsanspruch verwirkt, wenn das Gesuch nicht fristgemäss eingereicht wird. Im Einzelfall kann die EZV die CO2-Abgabe dennoch rückerstatten, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die Frist unverschuldet nicht eingehalten hat.