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Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 56 Seiten
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Art. 98 Nachweis der Abgabeentrichtung
Wer mit Brennstoffen nach Artikel 96 handelt, muss den angewendeten Abgabesatz auf den Rechnungen für Erwerberinnen und Erwerber angeben.
2. Abschnitt: Rückerstattung der CO2-Abgabe
Art. 99 Grundsatz
Unternehmen und Personen, die von der CO2-Abgabe befreit sind, können die Rückerstattung der CO2-Abgabe beantragen.
Art. 100 Rückerstattungsanspruch
Auf Gesuch wird die bezahlte CO2-Abgabe zurückerstattet an:
a. EHS-Unternehmen;
b. Kraftwerkbetreiber;
c. Personen, die Brennstoffe nicht energetisch nutzen;
d. Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung.
Art. 101 Gesuch um Rückerstattung
1 Das Rückerstattungsgesuch ist bei der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) in der von dieser vorgeschriebenen Form einzureichen.
2 Es muss enthalten:
a. eine genaue Zusammenstellung der bezahlten CO2-Abgaben;
b. die Rechnungen über die bezahlten CO2-Abgaben;
c. Menge und Art der erworbenen Brennstoffe;
d. den angewendeten CO2-Abgabesatz.
3 Die EZV kann weitere Nachweise verlangen, soweit sie diese für die Rückerstattung benötigt.
Art. 102 Periodizität der Rückerstattung
1 Ein Rückerstattungsgesuch kann einen Zeitraum von einem bis zu zwölf Monaten umfassen.
2 Es ist für die bezahlten CO2-Abgaben aus dem Vorjahr beziehungsweise dem im Vorjahr abgelaufenen Geschäftsjahr bis zum 30. Juni einzureichen.
3 Der Anspruch auf Rückerstattungsanspruch verwirkt, wenn das Gesuch nicht fristgemäss eingereicht wird. Im Einzelfall kann die EZV die CO2-Abgabe dennoch rückerstatten, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die Frist unverschuldet nicht eingehalten hat.