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Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 56 Seiten
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2 Gegenstand der Programmvereinbarung sind insbesondere:
a. das Programmziel;
b. die Leistung des Kantons;
c. der Globalbeitrag, den der Bund leistet;
d. das Controlling;
e. die Kommunikation.
3 Die Dauer der Programmvereinbarung beträgt höchstens fünf Jahre.
4 Das BAFU, das BFE und die Kantone legen die Kriterien für die Verwendung der Finanzhilfen in allen Programmvereinbarungen einheitlich fest.
5 Die Kantone setzen die Beitragssätze für die einzelnen Massnahmen im Einvernehmen mit dem BAFU und dem BFE einheitlich fest.
Art. 109 Höhe der Finanzhilfe
1 Die Höhe der Finanzhilfe richtet sich nach dem vereinbarten Programmziel.
2 Sie wird als Prozentsatz der jährlich gesamthaft zur Verfügung stehenden Beträge festgesetzt.
Art. 110 Auszahlung
Die Finanzhilfe wird in Tranchen ausbezahlt.
Art. 111 Vollzugskosten
1 Aus den Mitteln, die für die Förderung von Massnahmen zur energetischen Sanierung bestehender Gebäude zur Verfügung stehen, wird der Kanton für den Vollzug der Programmvereinbarung mit höchstens 6,5 Prozent der an ihn ausgerichteten Finanzhilfe entschädigt. Er weist den Vollzugsaufwand nach.
2 Aus den gleichen Mitteln wird das BAFU für die Programmkommunikation mit höchstens einer Million Franken pro Jahr entschädigt.
Art. 112 Berichterstattung und Kontrolle
1 Der Kanton erstattet dem BAFU jährlich Bericht über die Verwendung der Finanzhilfe. Der Bericht enthält Angaben über:
a. die erzielten Emissionsverminderungen insgesamt und aufgeteilt nach den einzelnen Massnahmen;
b. die verwendeten Beträge insgesamt und aufgeteilt nach den einzelnen Massnahmen;
c. den Vollzugsaufwand;
d. die ausgelösten Investitionen.
2 Das BAFU kontrolliert stichprobenweise: