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Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 56 Seiten
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a. die Ausführung einzelner Massnahmen;
b. die Verwendung der Finanzhilfe.
3 Der Kanton stellt dem BAFU auf Verlangen die notwendigen Unterlagen zum Bericht zur Verfügung.
Art. 113 Rückerstattung nicht verwendeter Beträge
Zwei Jahre nach Ablauf der Programmvereinbarung erstattet der Kanton dem Bund diejenigen Beträge zurück, die er nicht verwendet hat.
Art. 114 Mangelhafte Erfüllung
1 Das BAFU hält die Tranchenzahlungen während der Dauer der Programmvereinbarung ganz oder teilweise zurück, wenn der Kanton:
a. seiner Berichterstattungspflicht nach Artikel 112 Absatz 1 nicht nachkommt;
b. eine erhebliche Störung seiner Leistung schuldhaft verursacht.
2 Stellt sich bei Ablauf der Programmvereinbarung heraus, dass der Kanton seine Leistung mangelhaft erbracht hat, so verlangt das BAFU eine Nachbesserung. Es setzt dem Kanton eine angemessene Frist.
3 Werden die Mängel nicht behoben, so richtet sich die Rückforderung nach Artikel 28 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199022.
Art. 115 Zusammenarbeit
Bund und Kantone arbeiten bei der Umsetzung des Programms eng zusammen.
2. Abschnitt: Förderung von Technologien zur Verminderung der Treibhausgasemissionen
Art. 116 Bürgschaft
1 Der Bund verbürgt Darlehen an Unternehmen für Anlagen und Verfahren nach Artikel 35 Absatz 3 des CO2-Gesetzes, wenn:
a. die Marktchancen der Anlagen und Verfahren gegeben sind; und
b. das Unternehmen kreditwürdig ist.
2 Die Bürgschaft dient der Absicherung eines Darlehens, das eine Bank nach dem Bankengesetz vom 8. November 193423 oder ein anderer geeigneter Darlehensgeber gewährt.
3 Sie darf höchstens 60 Prozent des verbürgten Darlehens absichern und höchstens drei Millionen Franken betragen.
22 SR 616.1
23 SR 952.0