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Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 56 Seiten
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b. Konformitätsbewertungen und Konformitätsbeglaubigungen nach Artikel 2 Buchstaben m und n TGV;
c. Genehmigungen, die von ausländischen Staaten nach nationalem oder internationalem Recht erteilt wurden, das in Anhang 2 VTS11 aufgeführt oder den schweizerischen Vorschriften mindestens gleichwertig ist; oder
d. Prüfberichte, die von Prüfstellen erstellt wurden, welche für diese Prüfungen in Anhang 2 TGV aufgeführt oder vom ASTRA nach Artikel 17 Absatz 2 TGV anerkannt sind.
2 Für einen Personenwagen, der über keinen Nachweis nach Absatz 1 verfügt, werden die massgebenden CO2-Emissionen nach Anhang 2 berechnet.
3 Können die CO2-Emissionen eines Personenwagens nicht nach den Formeln in Anhang 2 berechnet werden, so werden 300 g CO2/km angenommen.
Art. 27 Mit Erdgas betriebene Personenwagen
Für Personenwagen, die ganz oder teilweise mit Erdgas betrieben werden, setzt das BFE die massgebenden CO2-Emissionen um den Prozentsatz des anrechenbaren biogenen Anteils am Gasgemisch tiefer an.
Art. 28 Ökoinnovationen
1 Das BFE berücksichtigt Verminderungen der CO2-Emissionen, die durch den Einsatz innovativer Technologien erreicht werden, soweit sie nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/200912 anerkannt werden.
2 Der Importeur hat den Nachweis der Verminderung mittels COC zu erbringen.
Art. 29 Zielvorgabe
1 Die Zielvorgabe für die CO2-Emissionen der Personenwagenflotte eines Grossimporteurs oder, im Falle eines Kleinimporteurs oder Herstellers, des einzelnen Personenwagens, berechnet sich nach Anhang 3.
2 Wird einem Hersteller nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 443/200913 eine Ausnahme gewährt, so passt das BFE die Berechnung der Zielvorgabe für Importeure der entsprechenden Personenwagenmarken an.
3 Die nach Absatz 2 angepassten Zielvorgaben können nicht mit anderen Zielvorgaben verrechnet werden.
4 Will ein Grossimporteur eine Personenwagenmarke nach Absatz 2 separat abrechnen, so muss er dies dem BFE bis zum 30. November vor Beginn des Referenzjahres
11 SR 741.41
12 Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen, Fassung gemäss ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1.
13 Siehe Fussnote zu Art. 28 Abs. 1.