Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 54 Seiten

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ENTWURF

Referenz/Aktenzeichen: L083-0060

Ein Unternehmen, das ab 2013 neu am EHS teilnimmt (siehe Abbildung 2) darf während der Periode 2013 bis 2020 (8 Jahre) Emissionsminderungszertifikate im Umfang von 4,5 Prozent seiner verfizierten Emissionen nutzen. Bei einer Absenkung um 1,74 Prozent pro Jahr entsprechen die effektiven Emissionen für den Zeitraum 2013 bis 2020 748 Tonnen CO2. Davon 4,5 Prozent ergibt insgesamt 34 Tonnen CO2. Dies entspricht wie bei einem Unternehmen, das bereits früher am EHS teilgenommen hat, einem Durchschnitt von 4,2 Tonnen CO2 für jedes Jahr im Zeitraum 2013 bis 2020 (8 Jahre).

Abbildung 2: Anrechenbare Emissionsminderungszertifikate

Bestehendes EHS- Unternehmen Neuer Marktteilnehmer

Frachtziel 2008-12 Emissionen 2013-20

100100

Periode:

11% = 55 9687

89 83

34 / 8 Jahre =

55 / 13 Jahre = 4.2 pro Jahr 4.2 pro Jahr

2008 2013 2020 2008 20132020

Für Anlagen, die während der zweiten Verpflichtungsperiode nur zeitweise im EHS eingebunden sind, wird der maximale anrechenbare Umfang entsprechend dieser Zeitdauer angepasst. Damit wird eine Gleichbehandlung zwischen den eingebundenen Unternehmen gewährleistet (Abs. 2).

Artikel 52 Änderungen im EHS-Unternehmen

Die kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten kann in Ausnahmefällen ab dem Folgejahr angepasst werden (Abs. 1). So erhält ein EHS-Unternehmen gemäss Absatz 1 Buchstabe a zusätzliche kostenlose Emissionsrechte, wenn eine physische Änderung an einer oder mehreren Anlagen zu einer Erhöhung der Produktionskapazität oder Feuerungswärmeleistung um mindestens 10 Prozent gegenüber der vorher installierten Kapazität oder Leistung führt (wesentliche Kapazitätserweiterung). Der Schwellenwert von 10 Prozent bezieht sich in diesem Zusammenhang auf das entsprechende Zuteilungselement, d.h. auf die Kapazität bzw. Feuerungswärmeleistung der Anlagen, die nach demselben Benchmark eine Zuteilung erhalten. Eine wesentliche Kapazitätsverringerung führt sinngemäss zu einer Reduktion der kostenlosen Zuteilung.

Die kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten wird für den Fall einer Teilschliessung ebenfalls angepasst, falls der Betrieb wesentlicher Teile der Anlagen um mindestens die Hälfte verringert wird (Abs. 1 Bst. c). Als wesentlich gilt ein Anteil von mindestens 30 Prozent an der gesamten ursprünglichen kostenlosen Zuteilung des Unternehmens oder 50‘000 Emissionsrechte. Bei Teilschliessungen sind folgende Anpassungen vorgesehen:

Verringerung der Aktivitätsrate Korrektur gegenüber ursprünglicher Zuteilung -50 % bis -75 % -50 %

-75 % bis -90 % -75 %

Mehr als -90 % -100 % (keine Zuteilung)

Bei einer Unternehmensschliessung (dauerhafte Einstellung sämtlicher Anlagen) werden ab dem Folgejahr keine Emissionsrechte mehr zugeteilt (Abs. 1 Bst. b).

Werden nach einer Unternehmensschliessung oder wesentlichen Kapazitätsverringerung die Schwellenwerte für das obligatorische EHS unterschritten, kann das Unternehmen bis am 1. Juni die Ausnahme vom EHS ab dem Folgejahr beantragen (Abs. 2).

25/54 274/2006-01959/40/25/L083-0060